Hallo Sahe,
es ist korrekt, dass die Erwerbsminderungsrente zu den Versorgungsbezügen zählt, da es Einnahmen sind, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden und somit der Rente vergleichbar sind.
Wenn Sie in der Regel durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen, wird Ihr Minijob pauschal besteuert.
Das bedeutet, dass ihr Arbeitgeber pauschal zwei Prozent des Bruttolohns an das Finanzamt abführt. Diese Pauschalsteuer deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab, sodass Sie als Arbeitnehmer in der Regel keine weiteren Steuern zahlen müssen und Ihren Minijob-Lohn auch nicht in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben müssen.
Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung beachtet werde müssen. Diese betragen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 01.01.2024 18558,75 EUR.
Bei einer entsprechenden Teilzeittätigkeit und einem Verdienst von derzeit mehr als 538 EUR monatlich können also grundsätzlich Steuern anfallen.
Für weitergehende Informationen und eine individuelle Klärung Ihrer Situation empfehle ich Ihnen auch sich an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.
Nein, eine EM-Rente ist kein Versorgungsbezug
Da Sie ja derzeit zusätzlich zur EM-Rente noch Grundsicherung erhalten, haben Sie offensichtlich kein weiteres zu "versteuerndes Einkommen".
Ein Minijob ist grundsätzlich für Sie als Arbeitnehmer einkommensteuerfrei.
Es ist also praktisch sicher, dass Sie auch nach Aufnahme eines Minijobs keine Einkommensteuer zahlen müssen, wenn sonst kein steuerpflichtiges Einkommen zusätzlich hinzukommt.
Ganz leicht können Sie sich mit folgendem Internet-Steuerrechner einen Überblick verschaffen:
https://www.test.de/Steuerberechnung-fuer-Rentner-Hilfe-fuer-die-Steuerschaetzung-1231254-0/
Steuerfrei ist der Minijob nur, wenn der AG die Pauschale zahlt.
Ist zwar in der Regel so aber es gibt auch AGs die das nicht tun und dann muss der Minijob auch bei der Steuererklärung mit aufgeführt werden.
Daher ist der Satz
"Ein Minijob ist grundsätzlich für Sie als Arbeitnehmer einkommensteuerfrei"
nicht ganz korrekt...
Hallo Sahe,
es ist korrekt, dass die Erwerbsminderungsrente zu den Versorgungsbezügen zählt, da es Einnahmen sind, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden und somit der Rente vergleichbar sind.
Wenn Sie in der Regel durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen, wird Ihr Minijob pauschal besteuert.
Das bedeutet, dass ihr Arbeitgeber pauschal zwei Prozent des Bruttolohns an das Finanzamt abführt. Diese Pauschalsteuer deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab, sodass Sie als Arbeitnehmer in der Regel keine weiteren Steuern zahlen müssen und Ihren Minijob-Lohn auch nicht in Ihrer Einkommenssteuererklärung angeben müssen.
Es ist jedoch in diesem Zusammenhang auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung beachtet werde müssen. Diese betragen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem 01.01.2024 18558,75 EUR.
Bei einer entsprechenden Teilzeittätigkeit und einem Verdienst von derzeit mehr als 538 EUR monatlich können also grundsätzlich Steuern anfallen.
Für weitergehende Informationen und eine individuelle Klärung Ihrer Situation empfehle ich Ihnen auch sich an Ihr zuständiges Finanzamt zu wenden.
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