Hallo Fred,
da es sich bei unbezahltem Urlaub lediglich um eine Unterbrechung eines Beschäftigungsverhältnisses handelt, sollten Sie entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers vorlegen, woraus hervorgeht, dass es sich um unbezahlten Urlaub gehandelt hat.
Wahrscheinlich kann Ihr Rentenversicherungsträger dann die Lücken schließen, indem er die beitragspflichtigen Einnahmen (den Verdienst) durchgehend, also auch auf die Lücken verteilt, sofern der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat angedauert hat (§ 7 Abs. 3 SGB IV).
Einzelheiten können Sie den folgenden Links entnehmen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_7ABS1R4.2
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_7ABS3R6.5