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Zur Experten-Antwort springenHallo Frank von S.,
ob die von Ihnen gewünschte unbezahlte Freistellung während der Altersteilzeit arbeitsrechtlich möglich ist, kann ich im Rahmen dieses Forums nicht beurteilen. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich direkt mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
Zur Frage des weiteren Vorliegens einer Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann ich im Allgemeinen lediglich folgenden Hinweis geben:
Zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit - ohne dass hierbei ein Störfall eintritt - kann es grundsätzlich auch im Falle eines unbezahlten Urlaubs während der Arbeitsphase kommen.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Altersteilzeitarbeit liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer zum begünstigten Personenkreis des § 2 AtG gehört und sein Arbeitgeber nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AtG den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zahlt. Da für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV der fehlende Anspruch auf Arbeitsentgelt Voraussetzung ist, können auf Grund der fehlenden "Basis-Beiträge" keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AtG gezahlt werden. Altersteilzeitarbeit liegt somit während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 SGB IV auf Grund eines unbezahlten Urlaubs nicht vor.
Auf Grund des in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Monatsprinzips, nach dem ein angebrochener Monat als voller Monat zu berücksichtigen ist, liegt in jedem Monat ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor, in dem dieses Arbeitsverhältnis mindestens an einem Tag bestand. Insoweit liegt - in diesem Fall - keine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit vor und Wertguthaben für eine spätere Freistellung wären zu bilden. Zu einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit kommt es somit erst, wenn z.B. ein unbezahlter Urlaub mindestens einen vollen Kalendermonat (z.B. 01.03. bis 31.03.) in Anspruch genommen wird; insoweit liegt auch keine Vorarbeit für eine spätere Freistellungsphase vor.
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