Versicherungspflciht besteht dem Grund nach, wenn eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird (siehe § 1 Nr. 1 SGB VI). Ohne Arbeitsentgelt kann zunächst grundsatzlich in einer Arbeitnehmerbeschäftigung keine Versicherungspflicht vorliegen. Ausnahmen sind möglich (zB bei Azubi).
Wertguthaben oder ähnliches sichern die Entgeltzahlung ebenfalls nicht.
Eine Ausnahme bildet allenfalls § 7 Abs. 3 SGB IV. Danach gilt in bestimmten Fällen (zB. bei unbezahltem Urlaub) das Arbeitsverhältnis als FORTbestehend. Hier hat aber von Beginn an kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, dürfte es auch nicht FORTbestehen können.
Die abschließende Entscheidung würde aber die Krankenkasse treffen müssen (§ 28h Abs. 2 SGB VI).
Im heutigen Recht wird die Lücke also durch einen freiwilligen Beitrag geschlössen werden müssen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung