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Unfall

von Sandra10.07.2008 | 18:55
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich hätte da mal zwei fragen und hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. 1. Meine Tochter hat zu arbeiten angefangen und meine Frage wäre dazu: stimmt es das man erst 5 Jahre gearbeitet haben muss (Versicherungspflichtig mit Sozialabgaben, also nicht auf 400€) um bei einen arbeitsunfall eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit aufgrund dem Unfall zu bekommen. Auch die Berufsgenossenschaft zahlt auch erst ab dem 5. Sozialbersicherungspflichtigen gearbeiteten Jahr.......Stimmt das? Müsste man sich da privat nicht absichern? 2. Frage: Wie ist es bei Schülern und Studenten wenn da ein Unfall passiert ....wer würde da in schlimmsten Fall eine Rente oder für den Lebensunterhalt aufkommen wenn ein Unfall passiert? Vielen Dank für Ihre Auskünfte!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sandra,

zu 1. Es stimmt nicht, dass Auszubildende erst nach der Entrichtung von 5 Jahre/60 Kalendermonaten einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es die vorzeitige Wartezeiterfüllung ( § 53 (1) Sozialgesetzbuch VI). Nach dieser Vorschrift ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn der/die Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Bei Eintritt des Arbeitsunfalls muß jedoch Versicherungspflicht bestanden haben. Das heißt bereits bei Ausbildungsbeginn ist der Erwerbsminderungsschutz vorhanden.

Bei privaten Unfällen müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträge vorliegen.

zu 2. Bei Unfällen in der Schule oder Universität liegt die Zuständigkeit bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft.

Bitte zuständige Berufsgenossenschaft bei der Schule oder Universität erfragen.

Sollte ein konkreter Fall vorliegen, bitten wir Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu wenden. Die Suche sowie Terminvergabe ist über www. deutsche-rentenversicherung.de möglich.

7 Antworten

Geileram 10.07.2008 | 19:24
Das stimmt nicht! Normalerweise benötigt jeder 5 Jahre um einen Rentenanspruch zu erwerben. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende Erwerbsminderung eintritt. Das nennt der Fachmann "vorzeitige Wertezeiterfüllung, § 53 SGB VI". Die Vorschrift enthält jedoch einige Fallstricke und ist nicht jedem bekannt. Sollte die Problematik auf Sie zutreffen, rate ich Ihnen dringend zu einem Beratungstermin. Die zu erwartende Rente wäre in diesem Fall auch ncht so gering wie der unbedarfte Betrachter es erwarten würde. Diverse Rechenschritte sorgen für einen ordentlichen Rentenanspruch. Liebe Grüße, Geiler
Wolfgangam 10.07.2008 | 20:19
Hallo 'Papa' Sandra :-) Bitte Nachlesen, dass gerade bei Unfall/Arbeitsunfall/Ausbildung/nach Ausbildungsende ein besonder Schutz in der Rentenversicherung besteht: Seite 7 http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDo… Gruß w.
no nameam 11.07.2008 | 06:37
Ergänzend zu meinen Vorrednern, denen ich voll zustimme, möchte ich Ihre zweite Frage beantworten. Wenn ein Schüler einen Unfall während der Schulzeit oder auf dem Weg dorthin hat, so ist er in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Auch auf Klassenausflügen und ähnlichem besteht der gesetzliche Unfallschutz.
no nameam 11.07.2008 | 06:39
Was ich vergessen hatte: eine Wartezeiterfüllung ist nicht immer erforderlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten und Fallkonstellationen, die auch ohne Erfüllung der allg. Wartezeit von 5 Jahren und der zusätzlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen müssen, zu einem Rentenanspruch führen. Vor allem Berufsstarter werden hier besonders berücksichtigt. So genügt zum Beispiel einzig ein Arbeitsunfall der zur Erwerbsminderung führt, um einen Rentenanspruch zu begründen. Hierbei ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt und die 3/5-Regelung entfällt. Man muss lediglich zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig gewesen sein und in den 2 Jahren vor dem Arbeitsunfall 1 Jahr Pflichtbeiträge gezahlt haben. Aber dies ist nur ein Beispiel. Es gibt noch weitere Möglichkeiten. Wenn Sie ausführlichere Informationen benötigen, vereinbaren Sie doch einfach mal einen Beratungstermin bei der nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle. Des weiteren können Sie, falls Sie Ihre Tochter zusätzlich absichern wollen, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder private Unfallversicherung abschließen. Über den Sinn oder Unsinn einer solchen Versicherung möchte ich mich hier nicht auslassen. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, ist die Entscheidung jedes Einzelnen.
JoJoam 11.07.2008 | 09:15
>>>>> So genügt zum Beispiel einzig ein Arbeitsunfall der zur Erwerbsminderung führt, um einen Rentenanspruch zu begründen. Hierbei ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt und die 3/5-Regelung entfällt. Man muss lediglich zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungspflichtig gewesen sein u n d in den 2 Jahren vor dem Arbeitsunfall 1 Jahr Pflichtbeiträge gezahlt haben. <<<<< Dies ist nicht ganz richtig. Es muss heißen: o d e r. Ein kleiner aber entscheidender Unterschied. Es genügt praktisch schon ein einziger Pflichtbeitragsmonat. JoJo
bonzoam 11.07.2008 | 19:15
Sind Sie es wirklich? Normalerweise sind wir von einem User Ihres Namens ganz andere Töne gewohnt!
Geileram 13.07.2008 | 20:49
Bitte?
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