Hallo Frank B.,
wenn im Auszahlungsmonat der Einmalzahlung (Sonderzahlung) das Bruttoeinkommen in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Dafür wird zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der im selben Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber bis zum Auszahlungsmonat zurückgelegten Beschäftigungszeiten errechnet, also z.B. bei einer Auszahlung im Juni und einer durchgehenden Beschäftigung vom 01.01. - 30.06. das sechsfache der monatlichen BBG. Das im selben Zeitraum erzielte Bruttoentgelt ohne die Sonderzahlung wird dieser anteiligen BBG gegenüber gestellt. Die verbleibende Differenz ist dann der Anteil der Sonderzahlung, der maximal noch verbeitragt werden kann.
Beispiel: BBG 2025: 96.600,- EUR jährlich (8.050,- EUR mtl.) Regelmäßiges monatliches Bruttoentgelt 01.01.-30.06.2025: 7.000,- EUR.
Anteilige BBG 01.01.-30.06.2025: 48.300,- EUR, Bruttogehalt ohne Einmalzahlung 01.01.-30.06.2025: 42.000,- EUR, Differenz: 6.300,- EUR. Ergebnis: Beträgt die Einmalzahlung nicht mehr als 6.300,- EUR ist sie voll beitragspflichtig. Ist sie höher, werden von der Einmalzahlung nur für die 6.300,- EUR noch Beiträge gezahlt.
Eine Broschüre, in der Sie dies etwas ausführlicher noch einmal nachlesen können, finden Sie hier:
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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