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Experten-Antwort

Ungleiche Höhe der Monatsgehälter

von Frank B.14.04.2025 | 09:32
264 Ansichten
2 Antworten
Guten Tag! Was passiert, wenn ich zwar regelmäßig mit meinem Monatseinkommen unterhalb der Beitragshöchstgrenze zur Rentenversicherung liege, dann aber in einem Monat des Jahres eine sehr hohe Sonderzahlung erhalte? Wird das dann auf die übrigen 11 Monate umgelegt oder zahle ich nur in dem einen Monat mit der Sonderzahlung den Höchstbetrag in die Rentenversicherung ein?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.04.2025 | 10:56

Hallo Frank B.,

 

wenn im Auszahlungsmonat der Einmalzahlung (Sonderzahlung) das Bruttoeinkommen in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Dafür wird zunächst die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der im selben Kalenderjahr beim selben Arbeitgeber bis zum Auszahlungsmonat zurückgelegten Beschäftigungszeiten errechnet, also z.B. bei einer Auszahlung im Juni und einer durchgehenden Beschäftigung vom 01.01. - 30.06. das sechsfache der monatlichen BBG. Das im selben Zeitraum erzielte Bruttoentgelt ohne die Sonderzahlung wird dieser anteiligen BBG gegenüber gestellt. Die verbleibende Differenz ist dann der Anteil der Sonderzahlung, der maximal noch verbeitragt werden kann. 

Beispiel: BBG 2025: 96.600,- EUR jährlich (8.050,- EUR mtl.)  Regelmäßiges monatliches Bruttoentgelt 01.01.-30.06.2025: 7.000,- EUR. 

Anteilige BBG 01.01.-30.06.2025: 48.300,- EUR, Bruttogehalt ohne Einmalzahlung 01.01.-30.06.2025: 42.000,- EUR, Differenz: 6.300,- EUR. Ergebnis: Beträgt die Einmalzahlung nicht mehr als 6.300,- EUR ist sie voll beitragspflichtig. Ist sie höher, werden von der Einmalzahlung nur für die 6.300,- EUR noch Beiträge gezahlt.

Eine Broschüre, in der Sie dies etwas ausführlicher noch einmal nachlesen können, finden Sie hier: 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/e_paper_und_broschueren/broschueren/beitraege.html

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Claus Mülleram 15.04.2025 | 18:49
Ja, die Beiträge zur Rentenversicherung werden auf die ersten 11 Monate "umgelegt", da die Beitragsbemessungsgrenze ein JAHRESBETRAG ist (die offenen Summen der Vormonate werden ausgeschöpft). Natürlich zahlen Sie (und Ihr Arbeitgeber) in Summe nicht mehr als den Jahreshöchstbetrag (darauf wird schon der AG achten) und Sie erhalten die vollen Entgeltpunkte auf Ihr Rentenkonto. Selbstverständlich wird auch Ihre Jahres-Lohnsteuerbescheinigung die korrekten Werte enthalten, zwecks Einkommensteuererklärung.
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