Guten Tag Monarch,
sinnvoll ist es aufgrund der Möglichkeit verschiedener Konstellationen abzuwarten, bis die Rentenversicherung den entsprechenden Bescheid erteilt hat. Erst hiernach ist eine verlässliche Feststellung zu treffen, was anrechenbar ist und was nicht anrechenbar ist.
Grundsätzlich gilt folgendes:
Krankengeld im Sinne des § 44 SGB V, das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit am Tag des Rentenbeginns eingetreten, stellt das Krankengeld ebenfalls zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar (RBRTN 2/2004, TOP 17).
Wird eine bereits vor Rentenbeginn begonnene Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und tritt nach Rentenbeginn erneut eine Arbeitsunfähigkeit ein, ist das Krankengeld für die erneute Arbeitsunfähigkeit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der erneuten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung zugrunde liegt.
Wurde eine Krankengeldzahlung unterbrochen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die dieser Krankengeldzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit behoben war. Denkbar sind hier beispielsweise die Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit sowie Zeiten des „bezahlten“ Urlaubs. In diesen Fällen ist ein nachfolgendes Krankengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen