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Experten-Antwort

Unregelmäßige Hinzuverdienste am Rechenbeispiel

von marianne16.01.2015 | 19:54
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3 Antworten

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Wir wissen: Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente ist 450 € - Überschreitungen sind ohne Einbußen in zwei Monaten pro Jahr bis zum doppelten Betrag möglich. Wie läuft diese Abrechnung nun konkret bei schwankenden Hinzuverdiensten? Ein Beispiel: Januar 420 € Februar 460 € März 420 € April 460 € Mai 400 € + zusätzlich aus Gewerbebetrieb 600 € einmalig im Jahr Juni 500 € Restmonate des Jahres je 380 € Wie geht nun genau die Rentenversicherung bei der Berechnung vor, wieviel an Voll- und wieviel an Teilrente bekommt man mit diesen Werten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo marianne,

den Ausführungen von „Sozialröchler“ kann ich grundsätzlich zustimmen. Für eine detailliertere Beratung zu diesem Thema empfehle ich Ihnen eine Vorsprache in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers unter Vorlage Ihres Rentenbescheids. Dort kann man dann individueller auf Ihre konkrete Fallkonstellation eingehen, als es hier im Rahmen dieses Forums möglich wäre.

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2 Antworten

Sozialröchler?am 16.01.2015 | 22:59
Die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf nach § 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI im Laufe eines jeden Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Dies ist auch möglich, wenn das erste Kalenderjahr nach Rentenbeginn keine 12 Kalendermonate umfasst. Dieses "zulässige" Überschreiten darf nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur bis zum Doppelten der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze. Ein unschädliches Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze ist auch bei Selbstständigen grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige das Überschreiten durch Nachweis des monatlichen Einkommens belegen kann (z. B. Bescheinigung des Steuerberaters oder Aufzeichnungen über monatliche Buchführung). Wird das monatliche Einkommen nachgewiesen, kann im zu beurteilenden Kalenderjahr nicht (wieder) auf die pauschalierende Ermittlung zurückgegriffen werden (keine Günstigkeitsprüfung). Wird das Einkommen pauschalierend aus dem Jahreseinkommen ermittelt (durch 12 geteilt oder nach § 15 Abs. 2 SGB IV ermittelt), liegt ein gleichbleibendes Monatseinkommen vor, das grundsätzlich keinen Raum für eine Überschreitensmöglichkeit lässt. Im Beispiel würden also 600 : 12 = 50 EUR monatlich zu dem erzielten Entgelt aus Minijob hinzukommen und die Hinzuverdienstgrenze wäre von Januar bis April und im Juni überschritten. Die Rente würde für März, April und Juni vermindert. Die Hinzuverdienstgrenzen stehen in der Anlage 19 des Rentenbescheides oder werden auf Anfrage von Ihrem Rentenversicherungsträger aktuell mitgeteilt.
sandraam 20.01.2015 | 08:00
Das monatliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln-> Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ist grds. ein Zwölftel des Jahreseinkommens gemäß dem entsprechenden Steuerbescheid bzw. bei Erstfestsetzung der Rente ein Zwölftel des vom Steuerberater geschätzten Jahreseinkommens in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbstständigen Gewerbebetriebes oder Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit) ausgeübt wird. In diesen Fällen ist das im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr ausgewiesene Arbeitseinkommen gleichmäßig auf die Monate zu verteilen, in denen die Tätigkeit bestanden hat. Aber: Weist der Versicherte sein monatliches Arbeitseinkommen nach, um z. B. von dem zweimaligen Überschreitensrecht Gebrauch zu machen, wird dieses monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zweimal überschritten, ist bei Prüfung der Überschreitensmöglichkeiten ausschließlich chronologisch vorzugehen (kein Günstigkeitsprinzip!). Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 1 SGB 6, wonach die Rente in neuer Höhe zu leisten ist, sobald sich aus tatsächlichen (oder rechtlichen) Gründen die Voraussetzungen für die Höhe der Rente ändern Ist also nachgewiesen, dass das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 600 EUR allein im Mai erzielt wurde, ergibt sich folgendes Ergebnis: Januar - Vollrente Februar - Vollrente (1. Überschreiten) März - Vollrente April - Vollrente (2. Überschreiten) Mai - Teilrente (kein Überschreiten mehr möglich) Juni - Teilrente Juli bis Dezember - Vollrente
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