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Experten-Antwort

Unschädlicher Leistungsanspruch?

von Nachgehakt!04.03.2026 | 15:22
204 Ansichten
9 Antworten
Im Thread vom 03.03.26 um 20:32 Uhr nennt der Experte in seiner Antwort vom 04.03.26 um 08:26 Uhr einen Anspruch unschädlichen Betrag bis zu 840 € und ein weiterer User in seinem Beitrag vom 04.03.26 um 09:34 Uhr die Grenze bis zu 910 €. Wo findet man denn diese mir völlig unbekannten „Grenzbeträge“?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.03.2026 | 08:25

Hallo Nachgehakt, 

 

der Grenzbetrag errechnet man wie folgt: Aktueller Mindestlohn (aktuell 13,90 €/Stunde) x 15 Wochenstunden x 13/3 = Grenzbetrag (aktuell 910€, aufgerundet auf die nächsten vollen 10€). 

Der Grenzbetrag stellt ausdrücklich keine Grenze für den Wegfall einer Erwerbsminderungsrente dar; bei einem Verdienst ab 910 €/Brutto im Monat wird lediglich von der Rentenversicherung überprüft, ob eine tägliche Arbeitzeit von 3 Stunden (= 15 Stunden in der Woche) überschritten wird, und somit keine volle Erwerbsminderung mehr vorliegt. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam 

8 Antworten

Werte, DRV am 04.03.2026 | 15:56
Die im Thread genannten Beträge von 840 € und 910 € beziehen sich auf die jährl. Anpassungen der Freibeträge für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag gem Paragraph 97a SGB VI. Die offiziellen Werte für 2026, die den anrechnungsfreien Teil des Einkommens definieren, sind in den jährl. Bekanntmachungen der DRV zu finden.
Renteam 04.03.2026 | 17:05
in den Verfahrensanweisungen der DRV zum 43 SGBVI. Die ist meines Wissens nicht öffentlich
Nachgehakt!am 04.03.2026 | 17:36
Rente schrieb

in den Verfahrensanweisungen der DRV zum 43 SGBVI. Die ist meines Wissens nicht öffentlich

Nicht öffentlich? Wer hat denn dann diese genannte Grenze, vor allem unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt? Da könnte ja jeder irgendetwas festlegen?!
Uweam 04.03.2026 | 18:14
Das kann doch nicht so schwierig sein, auch mal zu googeln https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Uweam 04.03.2026 | 18:18
Unterschreitet das monatliche Arbeitsentgelt den Grenzbetrag entsprechend der Mindestlohnentwicklung für das weitere Vorliegen von Erwerbsminderung , ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich (15 Stunden wöchentlich) nicht erreicht wird. Volle Erwerbsminderung besteht im Regelfall weiter.
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