Hallo Erwerbsminderungsrentnerin,
niemand kann Sie zwingen bereits nach 2 Stunden und 59 Minuten Feierabend zu machen. Allerdings stellt sich bei einer längeren Tätigkeit im Falle einer Überprüfung des Rentenanspruchs bzw. bei einem Verlängerungsantrag hinsichtlich einer Zeitrente ggf. schon die Frage, ob Ihr Restleistungsvermögen noch weiterhin unter 3 Stunden täglich liegt. Insoweit kann also eine 3 und mehr Stunden täglich ausgeübte Tätigkeit schon Ihren Erwerbsminderungsrentenanspruch gefährden.