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Experten-Antwort

Unterbrechung der Rehamassnahme

von U.Bonner16.05.2015 | 07:19
2103 Ansichten
10 Antworten
Hallo, fahre in den nächsten Tagen in eine Rehamassnahme. Meine Tochter hat während dieser Zeit Ihre Abiturfeier an der ich sehr gerne teilnehmen möchte. Kann ich mich dafür 2 Tage ( Samstag/Sonntag ) aus der Reha beurlauben lassen ?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.05.2015 | 10:19

Hallo U.Bonner,

den Ausführungen von Achill schließen wir uns an.

Klären Sie direkt zu Beginn der Reha-Maßnahme die Beurlaubung für das maßgebliche Wochenende, dann dürfte dies kein Problem sein.

9 Antworten

Fritzchenam 16.05.2015 | 08:20
Sollte in der Regel kein Problem sein. Einfach bei der 1.Visite nett fragen und dann geht das auch zu 99% klar zumal es ja am WE ist.
GroKoam 16.05.2015 | 09:05
Warum willst Du Deiner Tochter die Feier verderben?
Andr*asam 16.05.2015 | 08:28
Aus der Arbeitsanweisung der Rentenversicherung: "Die Entscheidung über die Gewährung der Familienheimfahrten obliegt grundsätzlich dem Chefarzt der Behandlungsstätte. Familienheimfahrten sollten nur dann gewährt werden, wenn dies der Gesundheitszustand des Versicherten zulässt. Die Familienheimfahrten sollten unter Einschluss eines Wochenendes oder in Verbindung mit Feiertagen durchgeführt werden und außer denjenigen an den Festtagen in der Regel drei Kalendertage einschließlich der Reisetage nicht überschreiten." Es ist also grundsätzlich möglich, man muss sich das aber genehmigen lassen. Bei Rehamassnahmen, die länger als 10 Wochen dauern, ist es auch möglich, sich die Fahrtkosten erstatten zu lassen ...
Fritzchenam 16.05.2015 | 10:02
Hallo, fahre in den nächsten Tagen in eine Rehamassnahme. Meine Tochter hat während dieser Zeit Ihre Abiturfeier an der ich sehr gerne teilnehmen möchte. Kann ich mich dafür 2 Tage ( Samstag/Sonntag ) aus der Reha beurlauben lassen ?
Warum willst Du Deiner Tochter die Feier verderben?
Nicht jeder hat so ein schlechtes Verhältnis zu seinen Kindern wie der Kollege Vollpfosten GroKo
GroKoam 16.05.2015 | 14:49
Warum willst Du Deiner Tochter die Feier verderben?
Nicht jeder hat so ein schlechtes Verhältnis zu seinen Kindern wie der Kollege Vollpfosten GroKo
Ach Fritzle, was macht Dich denn so Miesepetrig? Hat Frauchen Dich mal wieder in den Senkel gestellt?
GroKo-Fanam 16.05.2015 | 14:38
"Vollpfosten" ist eine Beleidigung gemäß §185 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Ihre Identität kann die Staatsanwaltschaft leicht an Ihren Zugangsdaten, die der Forenbetreiber auf Anordnung herausgeben muss, feststellen lassen. Ein Bekannter musste deswegen schon mal 2.400 Euro bezahlen. (Nur zur Info!) Und in den nächsten Wochen sorgfältig den Briefkasten kontrollieren.;-)
Fritzchenam 16.05.2015 | 22:09
Nicht jeder hat so ein schlechtes Verhältnis zu seinen Kindern wie der Kollege Vollpfosten GroKo
"Vollpfosten" ist eine Beleidigung gemäß §185 StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Ihre Identität kann die Staatsanwaltschaft leicht an Ihren Zugangsdaten, die der Forenbetreiber auf Anordnung herausgeben muss, feststellen lassen. Ein Bekannter musste deswegen schon mal 2.400 Euro bezahlen. (Nur zur Info!) Und in den nächsten Wochen sorgfältig den Briefkasten kontrollieren.;-)
Das wäre es mir durchaus wert... Ich stehe zu dem was ich sage/schreibe. Allerdings dürfte es recht schwierig werden da ich mich in einem offenen Wlan-Netz bewege.
GroKo-Fanam 17.05.2015 | 14:50
Das bestätigt eigentlich nur, wie primitiv und asozial Sie sind. Warum wohl hat der Gesetzgeber Beleidigungen unter Strafe gestellt?
Dumm und naiv sind Sie also auch noch.....
Achillam 18.05.2015 | 08:22
Beurlaubungen während einer stationären Rehabilitationsleistung, deren Dauer in der Regel auf bis zu 3-4 Wochen beschränkt ist, können nur bei Vorliegen nicht voraussehbarer triftiger Gründe und nur soweit im Hinblick auf den angestrebten Erfolg ärztlicherseits keine Bedenken bestehen, gewährt werden. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Um Schwierigkeiten in dieser Richtung vorzubeugen, bitten wir Sie einen entsprechenden Hinweis bereits im Einladungsschreiben aufzunehmen. Soweit Patienten sofort nach Mitteilung des Aufnahmetermins auf während der vorgesehenen Behandlungszeit liegende Termine besonderer Art (z.B. Hochzeit eines Kindes) hinweisen, sollte es vorgezogen werden, den Beginn der Leistung so zu verschieben, dass der angezeigte Termin außerhalb der Behandlungsdauer liegt. Der Urlaub darf fünf Kalendertage einschließlich der Reisetage nicht übersteigen; die Genehmigung ist vom Chefarzt der Behandlungsstätte oder dessen Stellvertreter zu erteilen.
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