Wird im Rahmen der Einkommensanrechnung zunächst Einkommen berücksichtigt und fällt das laufende Einkommen später gänzlich weg, so dass es für mindestens einen Kalendertag nicht zu einem Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Einkommen kommt, liegt im Zeitpunkt des erneuten Bezuges eines anrechenbaren Einkommens ein erneutes ”erstmaliges Zusammentreffen” vor.
Fällt das bisher berücksichtigte Einkommen im Laufe eines Kalendermonats weg, entfällt ab dem folgenden Tag die Einkommensanrechnung. Die Höhe der Rente wegen Todes ist neu festzustellen
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