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Experten-Antwort

Unterhalt an Tochter wird von FA nicht voll anerkannt

von Jürgen05.02.2020 | 20:06
95 Ansichten
11 Antworten

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Hallo, Ich bin mit dem Finanzamt im Clinch, weil die mir meine Unterhaltszahlungen an meine leibliche Tochter nicht in voller Höhe anerkennen wollen. Zur Info: meine Tochter ist 27 Jahre alt, bezieht damit auch kein Kindergeld mehr (auch ich habe keinen Kinderfreibetrag mehr) und studiert derzeit noch (Master). Mein Tochter ist seit 2 Jahren Mutter einer Tochter und wohnt mit dieser und ihrem Lebensgefährten zusammen. Jetzt sagt das Finanzamt, meine Unterhaltsleistungen müssen durch Köpfe geteilt werden, eben weil sie mit Kind und Partner zusammen wohnt. Ich halte dem entgegen, dass ich ausschließlich ! meine Tochter unterstütze, nicht deren Lebensgefährten. Der ist nämlich selber noch Student und wird von seinen Eltern mit Unterhaltszahlungen unterstützt. Falls die Eltern ihres Partners diese Unterhaltszahlungen in ihrer Steuererklärung ebenfalls ansetzen (weiß ich nicht), und das Finanzamt dort auch nach Köpfen berechnet, dann kassiert das Finanzamt doch 2 mal. Wie würden Sie diesen Fall beurteilen ? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Grüße Jürgen

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9 Antworten

Onkel Ottoam 05.02.2020 | 20:27
Und was suchen Sie in einem Rentenforum? Kaufen Sie Schuhe beim Metzger?
Häam 06.02.2020 | 05:30
Wäre interessant zu wissen, warum Sie sich mit Ihrem Sachverhalt an ein Rentenforum wenden. Ich sehe da keinerlei Verbindung. Sehr merkwürdig.
Siehe hieram 06.02.2020 | 07:11
Ihre Frage erledigt sich doch schon von allein, wenn Sie die Fragstellung umkehren. Beide Studenten werden von den Eltern unterstützt, das Enkelkind durch das den Eltern zustehende Kindergeld/Erziehungsgeld. Alle diese Gelder sind für die unterstützten Personen steuerfreies Einkommen. Warum also sollte das Finanzamt den Freibetrag aus Unterhaltsleistungen, der pro "Haushalt" (nicht pro Person!!) zusteht, zweimal gewähren? Das, was Ihrer Meinung nach "zweimal kassiert" wird, fließt in andere Kassen, z.B. ALG II oder Wohngeld, von denen sich die Studenteneltern auch noch (als steuerfreies Einkommen) unterstützen lassen können. Dies sind so nun mal die Regelungen unseres Sozialsystems. Die Rentenversicherung ist hierfür aber dennoch nicht zuständig, zumindest jetzt noch nicht, sondern erst später, wenn es um die Kindeserziehungszeiten Ihrer Tochter für Ihr Enkelkind geht.
Siehe hieram 06.02.2020 | 10:37
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
(als steuerfreies Einkommen) unterstützen lassen können. Dies sind so nun mal die Regelungen unseres Sozialsystems.
und auch hier liegen sie falsch. Der Unterhalt wäre bis zum Freibetrag Steuerfrei und müssten beim beantragen von Sozialleistungen als Einkommen angegeben werden.
bleibt aber trotzdem steuerfrei, und zwar bis zu Höhe des Freibetrages, der dem unterstützten Haushalt zusteht und nicht dem Haushalt der unterstützenden Person. Und ja, wird natürlich abgezogen/angerechnet, bevor weitere Leistungen erbracht werden.
Unverständnisam 06.02.2020 | 12:54
@siehe hier: Müssen Sie eigentlich zu jeder hier noch so abwegigen Frage eine Antwort einstellen? Dies ist ein Rentenforum und daher sollten auch nur diesbezügliche Fragen beantwortet werden. Man „sieht“ ja, was sonst dabei herauskommt. Wenn hier jemand nach einer Bauanleitung für ein Vogelhaus fragt, wären Sie vermutlich auch der Erste der antworten würde. Das Ganze grenzt langsam schon an Klugsch....rei.
sturkoppam 06.02.2020 | 12:57
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
wenn das unterstützte Kind noch im unterstützenden Haushalt lebt, haben Sie recht. Ist hier aber nicht der Fall. und auch hier liegen sie falsch. Der Unterhalt wäre bis zum Freibetrag Steuerfrei und müssten beim beantragen von Sozialleistungen als Einkommen angegeben werden.
bleibt aber trotzdem steuerfrei, und zwar bis zu Höhe des Freibetrages, der dem unterstützten Haushalt zusteht und nicht dem Haushalt der unterstützenden Person. Und ja, wird natürlich abgezogen/angerechnet, bevor weitere Leistungen erbracht werden.
@ Siehe hier, dann spielen sie ihre Denke doch einmal im Fall einer WG, was anderes liegt ja hier auch nicht vor, durch. Und zum Steuerfreibetrag, lösen sie das Problem ihrer Denke doch einmal im Fall wo unterstützt wird und der Unterstützte voll steuerpflichtig ist. Es wird durch die Steuererklärung doch nur die Steuerlast ( in Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen ) verschoben. Grenze dabei liegt im Höchstbetrag der geltend gemacht werden kann.
Siehe hieram 06.02.2020 | 13:53
Zitat von sturkopp anzeigenausblenden
in diesem Fall ist es wohl eher eine eheähnliche Gemeinschaft... gern können wir im Steuerforum über die Anwendung des § 33a ESG diskutieren und im Hartz IV-Forum über Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft und in mein Kind in den ersten Jahren über Kindergeld und Elternzeit. Und nicht zu vergessen in mein Haus und Garten über den Vogelkäfigbau :-) Meine Hauptaussage an den Fragesteller war: Die Rentenversicherung ist hierfür aber dennoch nicht zuständig, zumindest jetzt noch nicht, sondern erst später, wenn es um die Kindeserziehungszeiten Ihrer Tochter für Ihr Enkelkind geht.
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