Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die VAG-Kürzung einen ges. Unterhaltsanspruch hätte, kann unter weiteren Voraussetzungen die Kürzung der laufenden Versorgung ausgesetzt werden. Über die Anpassung und die Durchführung derselben kann man sich in den §§ 33,34 VerAusglG informieren.