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Experten-Antwort

Unterhalt und Versorgunsgausgleich

von Ex-Frau14.12.2012 | 14:35
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Forumsmitglieder! Folgende Ausgangssituation: Ich wurde 2008 von meinem Mann geschieden, dort wurde auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Mein Mann zahlt auch weiterhin Unterhalt an mich (ich war während der Ehe kaum berufstätig). Nun wird er im nächsten Jahr in Rente gehen und möchte vorab diesen Versorgungsausgleich kürzen. Ich selbst bin noch nicht in Rente. Wir sind jetzt unsicher, wie wir vorgehen müssen. Wohnen mittlerweile auch in untersch. Bundesländern. Was ist denn zu veranlassen um diesen Versorgungsausgleich zu ändern. Wer muss das beantragen, wir beide, oder reicht das, wenn er das macht? Wo muss das denn dann beantragt werden? Bei der Rentenversicherung (bei seiner oder meiner) oder beim Gericht, bzw. bei welchem Gericht? An seinem jetzigen, oder an meinem oder beim damaligen Scheidungsgericht. Vielen Dank vorab für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die VAG-Kürzung einen ges. Unterhaltsanspruch hätte, kann unter weiteren Voraussetzungen die Kürzung der laufenden Versorgung ausgesetzt werden. Über die Anpassung und die Durchführung derselben kann man sich in den §§ 33,34 VerAusglG informieren.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die VAG-Kürzung einen ges. Unterhaltsanspruch hätte, kann unter weiteren Voraussetzungen die Kürzung der laufenden Versorgung ausgesetzt werden. Über die Anpassung und die Durchführung derselben kann man sich in den §§ 33,34 VerAusglG informieren.

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2 Antworten

peter.am 14.12.2012 | 17:51
Der gültige Versorgungsausgleich kann nur mit einem Anwalt beim zuständigen Familiengericht zur erneuten Verhandlung gebracht werden. Eine (kostenpflichtige) Erstberatung bei einem Anwalt für Familienrecht klärt bereits, ob nach "Lage der Dinge" eine Erfolgsaussicht gegeben ist.
...am 17.12.2012 | 12:47
Ergänzung: Der Antrag auf die sog. Anpassung wegen Unterhalt ist beim zuständigen Familiengericht zu stellen!
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