Hallo Sepp,
bei Unterhaltsansprüchen handelt es sich privatrechtliche Angelegenheiten, die bei der Versichertenrentenberechnungkeinerlei Rolle spielen.
Der Versorgungsausgleich an sich kann nicht rückgängig gemacht werden. Es sind lediglich die Auswirkungen, nämlich der Abschlag hieraus, der vorübergehend bei der Rentenzahlung nicht zu berücksichtigen ist, wenn Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten bestehen und dieser noch keine eigene Rente bezieht. Am Besten wird es sein, wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, der mit Sicherheit eine umfassende Antwort geben kann.
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