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Unterhaltsabfindung

von Sepp19.08.2008 | 11:03
1703 Ansichten
17 Antworten
Wenn ich vor Rentenbeginn die langjährigen Unterhaltsansprüche meiner ExFrau durch eine Einmalzahlung abfinde, wie wirkt sich das auf meine Rente aus. Bekomme ich dann noch die volle Rente?? Und ggf. wie lange

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 19.08.2008 | 12:23

Hallo Sepp,

bei Unterhaltsansprüchen handelt es sich privatrechtliche Angelegenheiten, die bei der Versichertenrentenberechnungkeinerlei Rolle spielen.

Moderatoren-Antwortam 20.08.2008 | 07:50

Der Versorgungsausgleich an sich kann nicht rückgängig gemacht werden. Es sind lediglich die Auswirkungen, nämlich der Abschlag hieraus, der vorübergehend bei der Rentenzahlung nicht zu berücksichtigen ist, wenn Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten bestehen und dieser noch keine eigene Rente bezieht. Am Besten wird es sein, wenn Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, der mit Sicherheit eine umfassende Antwort geben kann.

15 Antworten

Rosannaam 19.08.2008 | 11:14
Hallo Sepp, eine Unterhaltsabfindung ist nicht möglich, sondern nach § 187 SGB VI können im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge gezahlt werden, um Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen. Sollten Sie daran interessiert sein, empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrer DRV in Verbindung zu setzen und dort nachzufragen, welche Beiträge aktuell zu entrichten wären. Danach können Sie immer noch entscheiden, ob Sie diese Beitragszahlung durchführen wollen oder nicht. Die Zahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Nach bindender Bewilligung einer Altersvollrente ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften allerdings NICHT mehr zulässig (§ 187 Abs. 4 SGB VI). MfG Rosanna.
Seppam 19.08.2008 | 14:49
Ich wollte auch nur wissen, ob ich, da ich Unterhalt an meine Exfrau zahlen muß, die erhöhte Rente (incl Anteil aus Versorgungsausgleich) bekomme, auch wenn ich eine hohe Abfindung an meine Exfrau zahle und dafür keinen mtl Unterhalt mehr leiste. Vereinbarung ist vor Renteneintritt erfolgt. Meine Exfrau geht voraussichtlich erst in 16 Jahren in Rente
Happyam 19.08.2008 | 15:09
Hallo Wolfgang, verstehe ich das jetzt richtig, es ist doch möglich?? Hab ich das Ganze richtig verstanden... Also eine Unterhaltsabfindung kann die Kürzung der eigenen Rente von @Sepp rückgängig machen, wenn er ohne Kürzung seiner eigenen Rente aufgrund des VAG tatsächlich noch Unterhaltspflichtig wäre??? Wow, danke für die Recherche! MfG Happy
Wolfgangam 19.08.2008 | 15:00
Hallo Sepp, aus dem Rechtshandbuch der DRV Bund: 3.2.3 Unterhaltsabfindung Die Zahlung der ungekürzten Rente an den Ausgleichspflichtigen ist auch dann möglich, wenn die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Ausgleichsberechtigten abgefunden wurden. Das gilt unabhängig davon, ob ein gesetzlicher Anspruch auf die Abfindung bestand (§ 1585 Abs. 2 BGB) oder ob die Abfindungszahlung auf einem Unterhaltsvertrag (§ 1585c BGB) beruhte. Voraussetzung für die Anwendung des § 5 VAHRG ist jedoch, dass für den Zeitraum, für den die Rente nicht gekürzt werden soll, bei Hinwegdenken der Abfindung tatsächlich weiterhin eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach §§ 1569 ff. BGB bestehen würde (BSG-Urteil vom 08.12.1993, AZ: 8 RKn 6/93, SozR 3-5795 § 5 VAHRG Nr. 1; in Fortführung BSG-Urteil vom 12.04.1995, AZ: 5 RJ 42/94, SozR 3-5795 § 5 VAHRG Nr. 3). Sind nach der früheren gegenteiligen Rechtsauffassung Anträge nach § 5 VAHRG abgelehnt worden, weil eine Unterhaltsabfindung gezahlt wurde, so sind die Bescheide nach § 44 SGB X auf Antrag oder von Amts wegen zu überprüfen. Rentennachzahlungen sind nur im Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X zu leisten. Quelle: http://rvliteratur.bfa.de… Gruß w.
Happyam 19.08.2008 | 14:58
Hallo Sepp, wenn ein rechtskräftiger Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, dann gilt der Beitrag von @Rosanna zu beachten! Wie Sie in den nächsten 16 Jahren Ihre Unterhaltsansprüche klären, hat mit der DRV überhaupt nix zu tun. Sie können sich über das Familiengericht die nötigen Info's holen oder fragen Ihren "Scheidungsanwalt". Es ist der DRV vollkommen Schnuppe, wieviel Geld Sie Ihrer Ex-Frau als "Entschädigung" zahlen, dass hat mit dem Versorgunsausgleich nichts zu tun. (s.a. Antwort @Experte) Also, wenn Sie Ihre Frage nicht konkretisieren, gibt's nur diese Antworten. MfG Happy
Happyam 19.08.2008 | 15:41
ach so! Das erscheint mir auch einen Sinn zu ergeben. Ich war schon echt erschrocken, denn "Frau lernt ja nie aus" ;-))) Jetzt wo Sie es so nett formuliert haben, kann ich mich tatsächlich an so einen Fall erinnern... Allerdings war der etwas anders gelagert. LG Happy
Wolfgangam 19.08.2008 | 15:23
Hallo Happy, nein, der Versorgungsausgleich kann nicht (wegen der Anfindung) rückgängig gemacht werden, dass wollte Sepp in der Ausgangsfrage auch nicht wissen (auch wenn er es etwas umständlich formuliert hatte). Er bekommt seine ungekürzte Rente so lange, wie er sie anstelle 'normaler' monatlicher Unterhaltzahlungen erhalten würde - eben durch die Abfindung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Sachen gibts, ich war auch überrascht :-) Natürlich legt er den Abfindungsvertrag/Entwurf seiner DRV vor und lässt sich das schriftlich bestätigen. Gruß w.
Ändiam 19.08.2008 | 16:29
Zitat: 'kann ich mich tatsächlich an so einen Fall erinnern... Allerdings war der etwas anders gelagert.' ja, ja - nicht rund sondern eckig und auch nicht gelb sondern rot...! Egal ob Mailand oder Madrid - Hauptsache Italien! Weiter so - ich finde Euer Forum echt lustig!
Happyam 19.08.2008 | 16:32
oh man Sie Korintenk...... ich meine einen Fall bei dem es auch um einen VAG ging in Kombination mit Unterhaltsverpflichtung. Natürlich ist es von Fall zu Fall ein wenig anders, aber das Grundproblem ist das Gleiche! Und Ihr Beitrag ist besonders hilfreich für @Sepp! Egal ob @Ändi, ?-? oder Ilsi. keiner hier im Forum will SIE!!! Happy
Wolfgangam 19.08.2008 | 16:52
> ...ich finde Euer Forum echt lustig! Keine Bange, das Zucken der Mundwinkel wird mit zunehmendem Alter und näher kommender Rentenbarriere rechtzeitig nach unten gehen ;-) Gruß w. (außerdem, so'n Forenkaschperl ist doch auch echt lustig :o)
Seppam 19.08.2008 | 17:14
Danke, Wolfgang, das hat mir sehr geholfen Sepp
Rosannaam 19.08.2008 | 17:21
Aber auch bei einer Unterhaltsabfindung gilt Abs. 1 des § 5 VAHRG: .... "solange die BERECHTIGTE aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht KEINE RENTE ERHALTEN KANN... " Daran sollte man bei der Unterhaltsabfindung vielleicht auch denken. Bezieht die berechtigte Ex-Frau nämlich mal eine Rente (vielleicht schon in 10 statt 16 Jahren!), ist´s aus mit lustig. Dann werden TROTZ der Unterhaltsansprüche (bzw. der abgefundenen Unterhaltsansprüche) die Rentenansprüche des Ex-Mannes (Verpflichteter) doch wieder um den Versorgungsausgleich gekürzt. Ist alles nicht so ohne und gut zu überlegen. MfG Rosanna.
Rosannaam 19.08.2008 | 17:30
Es ist auch zu beachten, ab wann SIE in Rente gehen! Da die Rente ja voraussichtlich niedriger sein wird als Ihr bisheriges Einkommen, würde vermutlich auch der Unterhaltsanspruch an Ihre Ex-Frau sinken. Und wenn Ihre Ex-Frau dann doch früher in Rente (z.B. Erwerbsminderungsrente)gehen sollte, bin ich mir nicht so sicher, ob Sie sich mit einer Unterhaltsabfindung letztendlich Gutes tun, da dann Ihre Rente TROTZDEM gleich mit gekürzt wird. Besprechen Sie am besten alles mit einem guten Anwalt. Ich wollte Ihnen nur noch Denkanstöße geben.... MfG Rosanna.
Heikeam 19.08.2008 | 19:05
Völlig richtig. Ihre Betonung lag doch sicherlich auf "einem g u t e n Anwalt" Heike
Wolfgangam 19.08.2008 | 21:59
Gern geschehen, Sepp, Sie wissen allerdings auch, dass die Planungen der ungekürzten Rente zusammenbrechen, wenn sich die Ex wieder einfangen, in güldene Ketten legen lässt (dann hat sie einen neuen Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehemann) - Ihre fiktive Unterhaltslast entfällt, Ihre Rente ist umgehend um den Versorgungsausgleich zu kürzen. Letzter 'Notnagel' im Rahmen den VAHRG (Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz) ...die Begünstigte erhält für weniger als 2 Jahre Leistungen der Rentenversicherung, dann können Sie den Versorgungsausgleich rückgängig machen (Statistisch eher unwahrscheinlich - Männer sind meist älter in der (Ex)Ehe und Frauen leben länger ;-) Gruß w.
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