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Experten-Antwort

Unterhaltsgeld

von Reha201.10.2019 | 20:24
151 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich muss zur 2.Reha, nachdem ich wieder nach 1,5 jähriger Krankenphase, nun wieder im Arbeitsprozess bin. Wer bezahlt mir Unterhalt oder bekomme ich Lohn vom Arbeitgeber? Vielen Dank für echte Hinweise.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Reha2,

sowohl bei stationären als auch bei ganztägig ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Sie in der Regel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, wenn Sie wegen der Leistung nicht arbeiten können. Soweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht( zum Beispiel durch Vorerkrankungszeiten),zahlt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung unter den nachfolgenden Voraussetzungen Übergangsgeld:

Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie unmittelbar vor dem Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Beziehen Sie bis zum Beginn der Leistung zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld und beruht diese Leistung auf Arbeitseinkünften, aus denen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind, erhalten Sie ebenfalls Übergangsgeld.

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2 Antworten

Tippsiam 02.10.2019 | 01:42
Das ist der Normalfall lt. Entgeltfortzahlungsgesetz: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unverzüglich vorzulegen. Sollten Sie weniger als vier Wochen bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt sein, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie haben dann aber Anspruch auf Übergangsgeld, das Sie bei dem Leistungsträger der Rehabilitationsmaßnahme beantragen müssen. Die gilt auch, wenn Sie bereits länger als sechs Wochen krank geschrieben waren, den Entgeltfortzahlungsanspruch Ihres Arbeitgebers also schon erhalten haben und aus einer Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug eine Rehabilitationsmaßnahme antreten. Übergangsgeld wird nicht automatisch bezahlt, sondern muss beantragt werden. Wenn Sie hier noch angeben würden, wie lange Sie schon wieder im Arbeitsprozess stehen und ob es sich um eine Vollzeit und sozialversicherungspflichtige Stelle handelt oder um einen Minijob (auch das ist im Arbeitsprozess stehen), kann Ihnen noch konkreter geantwortet werden. Alles Gute Tippsi
REHA2am 02.10.2019 | 10:39
Danke für die Antwort. Ich schildere den Fall jetzt ausführlich. 1.OP am 16.2.2018 von da an krank bis 23.7.2019. 2 OP am 8.1.2019 gleicher Grund. Der AG hat die ersten 6 Wochen 2018 bezahlt. Dann ununterbrochen Krankengeld. Von Juni bis Juli 2019 Eingliederungsphase Arbeitsplatz mit weiterem Krankengeldbezug. Danach bis jetzt gearbeitet. Kur soll im Oktober losgehen. Es ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, was 10 Jahre besteht. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
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