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Experten-Antwort

Unterhaltsgeld-AFG

von Bertram29.05.2017 | 15:05
1306 Ansichten
4 Antworten
Hallo ! Ich habe in meiner Rentenauskunft für 1991 11 Monate mit Unterhaltsgeld-AFG. Dazu stehen keine Beiträge. Ich habe aber in dem Jahr ca. 36000 DM vom Arbeitsamt für berufliche Weiterbildung erhalten. Es geht um die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte. Weil im Internet habe ich gelesen, dass es 2014 da eine gesetzliche Änderung gegeben haben soll und die Zeiten für die 45 Jahre Wartezeit nun doch zählen sollen. Danke für Hilfe !

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.05.2017 | 16:52

Für di Berücksichtigung von Zeiten für die 45-jährige Wartezeit, ist es u. a. erforderlich, dass eine Leistung (Unterhaltsgeld) bezogen wurde. Dieser Nachweis ist zunächst von Ihnen beizubringen. In vielen Fällen kann die Krankenkasse diese Zeiten noch bestätigen. Wenn der direkte Nachweis nicht erbracht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Leistungsbezug glaubhaft zu machen.

3 Antworten

Rentensputnikam 29.05.2017 | 16:11
Wenn Sie über Belege nachweisen können, dass Sie Unterhaltsgeld erhalten haben, werden die Zeiten zu den 45 Beitragsjahren mitgezählt. Haben Sie keine Unterlagen mehr, teilen Sie das Ihrem Rententräger mit und dieser wird von Amts wegen prüfen, ob die Zeiten für die 45 Beitragsjahre mitgerechnet werden können!
Bertramam 29.05.2017 | 16:34
Danke für die Antwort. Vor ca. 20 Jahren wurde ich von der DRV schon einmal nach diesen Zeiten gefragt und ich habe dann mein Abschlusszeugnis eingereicht. Bei der damaligen Niederlassung hier, wurde das kopiert, beglaubigt und nach Berlin geschickt. Würde das jetzt auch helfen, wenn ich die Belege nicht mehr finde ? Oder kann man bei der DRV auch auf diese von mir bereits vor 20 Jahren eingereichten Zeugnisse zurückgreifen ?
W*lfgangam 29.05.2017 | 19:51
Hallo Betram, > Ich habe in meiner Rentenauskunft für 1991 11 Monate mit Unterhaltsgeld-AFG. Dazu stehen keine Beiträge. Ist normal, da von 1983 bis 1991 keine Beiträge vom Arbeitsamt gezahlt worden sind. Diese 'beitragsfreie Anrechnungszeit' erhält 80 % Ihres persönlichen Durchschnittswertes zugeordnet, ist also durchaus für die Rentenhöhe was wert. > und die Zeiten für die 45 Jahre Wartezeit nun doch zählen sollen. Sicher, diese Zeiten sind im Abschnitt "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" noch mal extra aufgelistet - auch wir/DRV können sie bei den 45 Jahren mitzählen, wenn Belege dafür eingereicht werden. ABER, brauchen Sie diese 11 Monate überhaupt, um auf die 45 Jahre zu kommen/haben Sie die nicht auch ohne diese Zeiten rechtzeitig voll? Wenn ja (so schon voll/erreichbar), ersparen Sie sich die Mühe für weitere Nachweise - bringt keinen Bonus, wenn Sie dann 48 Jahre nachweisen ;-) Gruß w. PS: Werden im Versicherungsverlauf bereits _dokumentierte_ AFG/UHG-Zeiten nicht sowieso schon bei den 45 Jahren mitgerechnet?
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