Die Zeit in der Unterhaltsgeld nach § 44 AFG gewährt wurde kann möglicherweise auch als Darlehen rentenversicherungspflichtig gewesen sein und wurde ggf. versehentlich nicht in Ihr Versicherungskonto übermittelt.
Konkret kann ich jedoch ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts keine rechtliche Stellungnahme dazu abgeben. Ich empfehle Ihnen diese Zeit unter Vorlage einer vollständigen Kopie des damaligen Bescheids vom Arbeitsamt bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger geltend zu machen.