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Experten-Antwort

Unterhaltsgeld von 1986 bis 1987

von Krankenpfleger24.11.2025 | 18:39
341 Ansichten
6 Antworten
Hallo, ich habe vom 1.10.1986 bis 30.9.1987 Unterhaltsgeld bezogen und dies ist auch dem Rentenversicherungsträger korrekt gemeldet worden. In diesem Zeitraum habe ich ein unentgeltliches Praktikum in einem Altenheim geleistet, da ich eine Zusage für eine Pflegeausbildung erhalten hatte und mir empfohlen wurde, diese Praktikumszeit zu absolvieren. Dieser Zeitraum steht jetzt in meinem Versicherungsverlauf als "mögliche zusätzliche Wartezeitmonate". Wie kann ich diesen Zeitraum anrechnen lassen? Kontoauszüge oder z.B. ein UHG-Bescheid habe ich nicht mehr. Ich bin damals davon ausgegangen, dass diese Zeit, da ich mich korrekt beim Arbeitsamt gemeldet hatte, automatisch anerkannt wird. Mit freundlichen Grüßen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.11.2025 | 08:59

Hallo Krankenpfleger,

 

bei den "möglichen zusätzlichen Wartezeitmonaten" geht es ausschließlich um die Monatszählung für die Versicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, nicht jedoch darum, dass der Zeitraum generell nicht angerechnet wird. Für alle anderen Sachverhalte (z.B. Rentenberechnung) wird der Zeitraum sehr wohl berücksichtigt. Dies ist -wie von "Schade" richtig ausgeführt- auf die gesetzliche Regelung zur Wartezeit von 45 Jahren zurückzuführen (konkret: § 244 Absatz 3 SGB 6). Dort ist geregelt, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht für die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen sind. Diese Regelung ist erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten. Bei den Datenmeldungen zur Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) bis zum 31.12.2000 wurde jedoch nicht unterschieden, welche Art von Leistungen Sie bezogen haben (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld....) weil dies für die Rentenversicherung bis dahin nicht relevant war. Da die Arbeitsagenturen Unterlagen in der Regel nicht länger als 5-10 Jahre aufbewahren, können Sie von dort keine Nachweise mehr bekommen. Wenn Sie selbst ebenfalls keine entsprechenden Unterlagen mehr haben, können Sie dennoch den Rentenversicherungsträger anschreiben und den Sachverhalt -so wie hier im Forum- schildern, angeben, dass Sie darüber keine Unterlagen mehr besitzen und beantragen, dass der Zeitraum mit auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird. Dann prüft der Rentenversicherungsträger, ob es glaubhaft ist, dass Sie keine Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und rechnet dann ggf. auch ohne Nachweis den Zeitraum mit auf die Wartezeit von 45 Jahren an. Wenn Sie vor Erreichen der frühesten Zeitpunkts für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch ohne diesen Zeitraum die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, ist dies jedoch nicht erforderlich.

Bei weiteren Fragen dazu empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Schadeam 24.11.2025 | 18:51
Gemeldet wurde die Zeit damals korrekt. Allerdings war es damals meldetechnisch unwichtig zwischen ALG, ALHI und UHG zu unterscheiden. Aber genau diese Unterscheidung wär heute wichtig wenn es darum geht die "45 Jahre" zu beurteilen - da würde ALHI nicht mitzählen. Sie haben die Belege nicht mehr, die Agentur hat aus dieser Zeit auch nichts mehr - bedanken Sie sich bei unserer Politik für diese Feinheit des "45 Jahres Gesetzes", an Warnungen von Fachleuten, dass Kunden und auch die Arbeitsämter heute solche Belege nicht mehr haben, hat es damals nicht gefehlt; war aber der Politik bei der Gesetzgebung wohl völlig egal. Da waren mal wider reine Theoretiker am Werk. Die Krankenkasse kann es nach fast 40 Jahren wahrscheinlich auch nicht mehr sagen welche Leistung damals gezahlt wurde.
Königam 24.11.2025 | 19:07
Ohne Nachweise wird es nicht anerkannt werden.
Hut ab!am 25.11.2025 | 09:19
Experte/in schrieb

Hallo Krankenpfleger,

 

bei den "möglichen zusätzlichen Wartezeitmonaten" geht es ausschließlich um die Monatszählung für die Versicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, nicht jedoch darum, dass der Zeitraum generell nicht angerechnet wird. Für alle anderen Sachverhalte (z.B. Rentenberechnung) wird der Zeitraum sehr wohl berücksichtigt. Dies ist -wie von "Schade" richtig ausgeführt- auf die gesetzliche Regelung zur Wartezeit von 45 Jahren zurückzuführen (konkret: § 244 Absatz 3 SGB 6). Dort ist geregelt, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht für die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen sind. Diese Regelung ist erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten. Bei den Datenmeldungen zur Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) bis zum 31.12.2000 wurde jedoch nicht unterschieden, welche Art von Leistungen Sie bezogen haben (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld....) weil dies für die Rentenversicherung bis dahin nicht relevant war. Da die Arbeitsagenturen Unterlagen in der Regel nicht länger als 5-10 Jahre aufbewahren, können Sie von dort keine Nachweise mehr bekommen. Wenn Sie selbst ebenfalls keine entsprechenden Unterlagen mehr haben, können Sie dennoch den Rentenversicherungsträger anschreiben und den Sachverhalt -so wie hier im Forum- schildern, angeben, dass Sie darüber keine Unterlagen mehr besitzen und beantragen, dass der Zeitraum mit auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird. Dann prüft der Rentenversicherungsträger, ob es glaubhaft ist, dass Sie keine Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und rechnet dann ggf. auch ohne Nachweis den Zeitraum mit auf die Wartezeit von 45 Jahren an. Wenn Sie vor Erreichen der frühesten Zeitpunkts für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch ohne diesen Zeitraum die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, ist dies jedoch nicht erforderlich.

Bei weiteren Fragen dazu empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Eine wirklich prima Antwort zu diesem Thema.
Lupeam 25.11.2025 | 09:57
Hut ab! schrieb

Eine wirklich prima Antwort zu diesem Thema.

Dieses Lob können Sie dann bei vielen schon in der Vergangenheit gegebenen Antworten zur selben Thematik geben. Leider wird die Suchfunktion hier viel zu wenig genutzt. Warum, darauf hat hier man in jüngster Vergangenheit schon Antworten gegeben, die nicht für die Fragensteller sprechen.
Königam 25.11.2025 | 10:07
Hut ab! schrieb

Eine wirklich prima Antwort zu diesem Thema.

Ergänzend. Sollte es sich allerdings um die Bewertung von Grundrentenzeiten handeln, zählt auch der Bezug von Arbeitslosengeld 1 nicht mit und es ist nachzuweisen, dass Unterhaltsgeld bezogen wurde. Eine Glaubhaftmachung ist da nicht vorgesehen.
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