Hallo Krankenpfleger,
bei den "möglichen zusätzlichen Wartezeitmonaten" geht es ausschließlich um die Monatszählung für die Versicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, nicht jedoch darum, dass der Zeitraum generell nicht angerechnet wird. Für alle anderen Sachverhalte (z.B. Rentenberechnung) wird der Zeitraum sehr wohl berücksichtigt. Dies ist -wie von "Schade" richtig ausgeführt- auf die gesetzliche Regelung zur Wartezeit von 45 Jahren zurückzuführen (konkret: § 244 Absatz 3 SGB 6). Dort ist geregelt, dass Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II nicht für die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen sind. Diese Regelung ist erst zum 01.07.2014 in Kraft getreten. Bei den Datenmeldungen zur Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit (früher: Arbeitsamt) bis zum 31.12.2000 wurde jedoch nicht unterschieden, welche Art von Leistungen Sie bezogen haben (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld....) weil dies für die Rentenversicherung bis dahin nicht relevant war. Da die Arbeitsagenturen Unterlagen in der Regel nicht länger als 5-10 Jahre aufbewahren, können Sie von dort keine Nachweise mehr bekommen. Wenn Sie selbst ebenfalls keine entsprechenden Unterlagen mehr haben, können Sie dennoch den Rentenversicherungsträger anschreiben und den Sachverhalt -so wie hier im Forum- schildern, angeben, dass Sie darüber keine Unterlagen mehr besitzen und beantragen, dass der Zeitraum mit auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet wird. Dann prüft der Rentenversicherungsträger, ob es glaubhaft ist, dass Sie keine Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und rechnet dann ggf. auch ohne Nachweis den Zeitraum mit auf die Wartezeit von 45 Jahren an. Wenn Sie vor Erreichen der frühesten Zeitpunkts für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch ohne diesen Zeitraum die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, ist dies jedoch nicht erforderlich.
Bei weiteren Fragen dazu empfehlen wir Ihnen, einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Eine wirklich prima Antwort zu diesem Thema.
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