Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt "UG", handelt es sich nach der Gesetzesbegründung um Sonderform (Variante) der GmbH, auf die alle Vorschriften des GmbHG und des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen, ohne weiteres gelten. Angesichts dessen handelt es sich bei den haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften um mit den GmbH´en vergleichbare Kapitalgesellschaften, was zur Folge hat, dass für die Gesellschafter-Geschäftsführer von Unternehmergesellschaften die selben Kriterien für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht gelten, wie für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.
Rentenversicherungspflicht tritt ein, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des GmbH-/UG-Gesellschafters-Geschäftsführers vorliegt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von GmbH-/UG-Gesellschaftern-Geschäftsführern ist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Gesellschafter- Geschäftsführer
- funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH/UG teilhaben,
- für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhalten und
- keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft kraft ihres
Anteils am Stammkapital geltend machen können.
Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 % des Stammkapitals oder kann er aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag die Beschlüsse anderer Gesellschafter verhindern (Sperrminorität), so hat er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH/UG und ist nicht als abhängig Beschäftigter einzustufen.