Guten Tag,
zunächst wäre zu klären, ob es sich tatsächlich um eine Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht geht. Dafür spricht Ihre Aussage, dass sie zum 01.07.2017 in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgedeutet wurde (§ 302b Absatz 1 SGB 6). Diese müsste dann aber vor dem 01.01.2001 begonnen haben. Wenn die Rente, wie von Ihnen angegeben, erst 2002 begonnen hat, kann es keine Berufsunfähigkeitsrente gewesen sein, da Sie (jetzt knapp 60 Jahre alt) wohl nicht vor dem 02.01.1961 geboren sind.
Eine BU-Rente nach altem Recht betrug (und beträgt nach § 302b SGB 6 auch weiterhin) 2/3 der Vollrente (damals Erwerbsunfähigkeitsrente) und nicht wie die teilweise Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht die Hälfte der vollen EM-Rente.
Ob bei einer BU-Rente nach altem Recht eine Arbeitsmarktrente in Höhe einer vollen EM-Rente in Betracht kommt, hängt vom Leistungsvermögen ab, das der BU-Rente zu Grunde lag.
Ihre Frage kann also hier im Forum nicht abschließend beantwortet werden.
Zur Klärung Ihrer Frage empfehlen wir Ihnen, sich -möglichst schriftlich- direkt an die für Sie zuständige Sachbearbeitung bei Ihrem Rentenversicherungsträger zu wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf den Schreiben, die Sie von dort erhalten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Der Unterschied zwischen einer originären Teilweisen EMR und einer umbenannten BU-Rente liegt in der Rentenhöhe. Die alte BU-Rente betrug 66,67% einer EU-Rente, und die Teilweise EMR beträgt 50% einer Vollen EMR.
Die Umbenennung führte aber nicht zur Änderung der Rentenhöhe. Sie liegt weiter 66,67%.
Wie kann denn aus einer 2/3 Rente eine halbe werden? 🤔
Eine teilweise EM-Rente aufgrund Berufsunfähigkeit führt niemals zu einer Arbeitsmarktrente. Eigentlich gab es 2002 keine gesetzlichen BU-Renten mehr, höchstens wenn der Leistungsfall davor eingetreten ist. Finden Sie erst einmal genau raus, um welche Rentenart es sich handelt!
Gar nicht. Hat auch niemand behauptet.
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