Hallo Grashüpfer,
weshalb Ihnen statt der beantragten Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gem. § 236a SGB VI gewährt wurde kann von hier aus nicht beurteilt werden. Hierüber kann Ihnen nur Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger genaue Auskunft geben.
Allgemein kann nur gesagt werden, dass für Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind auch dann Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht vorliegt. Eine Schwerbehinderteneigenschaft ist dann nicht erforderlich.
Sowohl bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung als auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt der Rentenartfaktor jeweils 1,0.
Der Abschlag bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist ebenfalls für beide Rentenarten gleich.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt der Rentenartfaktor nur bei 0,5. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist dann für den Versicherten günstiger. Wenden Sie sich deshalb an Ihren Rentenversicherungsträger um über die Gründe für die gewährte Rentenart Auskunft zu erhalten.