Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Unterschrift für Ex Frau zur Bescheinigung der alleinigen Kindererziehung bis 10.LJ

von DrNiceguy7308.02.2023 | 05:43
1291 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, mein Name ist CHRISTIAN KLOSE und ich bin seit Oktober 2013 geschieden. Meine Ex Frau hat mich gebeten ein Formular zu Unterschreiben, in dem Sie die Anerkennung der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr der Jüngsten beantragt. Ich muss das halt in dem Formular bestätigen durch meine Unterschrift. Die Jüngste ist kurz vor Vollendung ihres 10. Lebensjahr zu mir gezogen, seit drum ;) ( Die Älteste Tochter ist seit meiner Trennung von je her bei meiner Exfrau geblieben ) - Kann ich das bedenkenlos Unterschreiben, ohne dass es mir zum signifikanten Nachteil gereicht ? Wäre cool, wenn ich eine Entwarnung oder aber eine Mahnung zur Vorsicht bekäme und mit meiner Frage wollte ich nur sicher gehen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DrNiceguy73,

offensichtlich beantragt Ihre Exfrau aktuell die Anerkennung der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Die Kindererziehungszeit bzw. die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bekommt grundsätzlich der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Sofern Sie Ihre jüngste Tochter in den Monaten vor Vollendung ihres 10. Lebensjahres überwiegend erzogen haben und keine Ausschlussgründe für die Anerkennung der Zeiten vorliegen, würden Sie den entsprechenden Zeitraum „zu Unrecht“ Ihrer Exfrau überlassen.

Ob und ggf. in welchem Umfang sich das bei Ihnen persönlich auswirkt, kann ohne Kenntnis Ihres Versicherungskontos hier im Forum nicht beantwortet werden.

Sollten Sie im fraglichen Zeitraum z.B. keine anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, würde Ihnen dort die Wartezeitmonate aus der Berücksichtigungszeit fehlen. Die Berücksichtigungszeit wirkt sich auch indirekt auf die Rentenberechnung aus.

Hintergründe zu den Zeiten der Kindererziehung finden Sie in der folgenden Broschüre:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.html

Zum Thema Versorgungsausgleich:

Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens wurde Ihr Versicherungskonto und das Versicherungskonto Ihrer Exfrau bis zum Ende der Ehezeit geklärt und auch die Zeiten der Kindererziehung, welche in die Ehezeit fallen, müssten im Rahmen der so genannten internen Teilung berücksichtigt und ausgeglichen worden sein, sofern sie im damaligen Verfahren angegeben wurden.

Das können Sie anhand der Unterlagen aus dem damaligen Verfahren nachprüfen. Die Zeiten sollten in der Auskunft des Rentenversicherungsträgers Ihrer Exfrau über den Ehezeitanteil aufgeführt sein.

Von daher müssten die jetzt noch anzuerkennenden Zeiträume außerhalb der Ehezeit liegen. Die Ehezeit endet immer mit dem Vormonat der Zustellung des Scheidungsantrages. Waren die Kinder zu diesem Zeitpunkt noch jünger als 10 Jahre, konnte auch nur der entsprechende Zeitraum bis zum Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleichsverfahren berücksichtigt werden. Was nach der Ehezeit liegt, wird bei Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt.

Sollten die Kindererziehungszeiten damals im Versorgungsausgleich vergessen oder verschwiegen worden sein, stellt das keinen Grund für die Eröffnung eines Abänderungsverfahrens dar.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Abschlägeam 08.02.2023 | 06:46
Unabhängig davon, dass ich mir jetzt grad nicht sicher bin, ob das rückwirkend so überhaupt möglich ist... wurde doch sicher ein Versorgungsausgleich gemacht (?). Da sollten Sie noch mal in die Unterlagen schauen, wie die Kinder dort bereits berücksichtigt wurden. Den kann man zwar auch noch ändern, da ist dann aber das Familiengericht gefragt. Und außerdem gibt es ja seit 2014 die 'Mütterrente'... und von der müssten Sie auch einen Teil abbekommen/haben, wenn die Kinder in der zu teilenden Ehezeit geboren wurden.... Was dann aber so eine rückwirkende Zuordnung ggfs. doch wieder ad absurdum führt, denn letztendlich ist es 'egal', weil im Versorgungsausgleich eh alle EP, die während der Ehezeit erworben wurden, geteilt werden. Also lieber sonst noch mal bei der zuständigen DRV anhand Ihrer konkreten Zahlen das checken lassen, auch wenn es Ihnen 'egal' wäre. Es kann u.U. auch nachteilig für Ihre Frau werden. Das kann man so anhand Ihrer Angaben aber nicht abschließend beurteilen. Also nicht gleich sofort unterschreiben, erst mal noch beraten lassen, wäre meine 'Mahnung'. Hier noch etwas zum Lesen bezgl. Versorgungsausgleich: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… Es gibt aber im Laufe des Tages noch eine 'Experten-Antwort', die dies entweder bestätigt oder dann doch entwarnt :-)
Sunny2015am 08.02.2023 | 08:41
Ich habe dies damals ebenso beantragt und mein Mann hat unterschrieben. Es geht ja dabei in erster Linie um diese Berücksichtigungszeit für die spätere Rente. Die Punkte für die Erziehung ( ersten drei Jahre) sind ja eh geklärt. Bei mir war es einfach da ich vorwiegend unsere Tochter bis zum 10 Lebensjahr erzogen habe. Soweit ich weiß gehts hier auch um die ersten 10 Jahre. Nicht ab dem 10 Lebensjahr. Wenn das ihre ex Frau war steht es auch ihr zu. Lg
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026