Hallo DrNiceguy73,
offensichtlich beantragt Ihre Exfrau aktuell die Anerkennung der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Die Kindererziehungszeit bzw. die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bekommt grundsätzlich der Elternteil, der das Kind überwiegend erzogen hat.
Sofern Sie Ihre jüngste Tochter in den Monaten vor Vollendung ihres 10. Lebensjahres überwiegend erzogen haben und keine Ausschlussgründe für die Anerkennung der Zeiten vorliegen, würden Sie den entsprechenden Zeitraum „zu Unrecht“ Ihrer Exfrau überlassen.
Ob und ggf. in welchem Umfang sich das bei Ihnen persönlich auswirkt, kann ohne Kenntnis Ihres Versicherungskontos hier im Forum nicht beantwortet werden.
Sollten Sie im fraglichen Zeitraum z.B. keine anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, würde Ihnen dort die Wartezeitmonate aus der Berücksichtigungszeit fehlen. Die Berücksichtigungszeit wirkt sich auch indirekt auf die Rentenberechnung aus.
Hintergründe zu den Zeiten der Kindererziehung finden Sie in der folgenden Broschüre:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/kindererziehung_plus_fuer_die_rente.html
Zum Thema Versorgungsausgleich:
Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens wurde Ihr Versicherungskonto und das Versicherungskonto Ihrer Exfrau bis zum Ende der Ehezeit geklärt und auch die Zeiten der Kindererziehung, welche in die Ehezeit fallen, müssten im Rahmen der so genannten internen Teilung berücksichtigt und ausgeglichen worden sein, sofern sie im damaligen Verfahren angegeben wurden.
Das können Sie anhand der Unterlagen aus dem damaligen Verfahren nachprüfen. Die Zeiten sollten in der Auskunft des Rentenversicherungsträgers Ihrer Exfrau über den Ehezeitanteil aufgeführt sein.
Von daher müssten die jetzt noch anzuerkennenden Zeiträume außerhalb der Ehezeit liegen. Die Ehezeit endet immer mit dem Vormonat der Zustellung des Scheidungsantrages. Waren die Kinder zu diesem Zeitpunkt noch jünger als 10 Jahre, konnte auch nur der entsprechende Zeitraum bis zum Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleichsverfahren berücksichtigt werden. Was nach der Ehezeit liegt, wird bei Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt.
Sollten die Kindererziehungszeiten damals im Versorgungsausgleich vergessen oder verschwiegen worden sein, stellt das keinen Grund für die Eröffnung eines Abänderungsverfahrens dar.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung