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Experten-Antwort

Urlaub nach Rehabilitationsmaßnahme

von Mafalda04.10.2021 | 19:10
1141 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend! Nach einer 8-wöchigen Reha möchte ich gerne Urlaub nehmen. Ich habe Bedenken, dass mir der AG den Urlaub nach so langer Abwesenheit gewährt. Eigentlich wollte ich nur 5 Wochen in Reha gehen, diese wurde um 3 Wochen verlängert. Nach §7 Abs. 1 (https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html) muss der AG den Urlaub nach der Reha genehmigen und "dringende" betriebliche Belange spielen keine Rolle. Wie viele Tage Urlaub muss der AG in diesem Fall zusammenhängend gewähren? Ich habe noch 30 Tage Urlaubsanspruch aus 2021. Wenn ich aus der Reha "arbeitsunfähig" entlassen werde, habe ich danach immer noch Anspruch auf Urlaub nach §7 Abs. 1?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mafalda,

da es sich hier um eine Frage zum Arbeitsrecht (und nicht zum Rentenrecht) handelt, bitten wir Sie, sich diesbezüglich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Siehe hieram 04.10.2021 | 19:19
Hallo Mafalda, da es sich hier um 'Arbeitsrecht' handelt, hier ein Link zu einem 'Handbuch für Arbeitsrecht', in dem auch Ihre Fragen beantwortet werden. https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_U.html Alles Gute!
EU-Rentneram 04.10.2021 | 20:15
Nach § 7 (1) BUrlG, letzter Satz leitet sich ein Rechtsanspruch ab. —— Zitat: Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. —— Erster Ansprechpartner sollte der Betriebsrat/Personalrat, oder die Schwerbehindertenvertretung sein, sollte der Arbeitgeber sich querstellen. Aber auch zur Unterstützung kann man einen Arbeitnehmervertreter zu einem Gespräch mitnehmen, wenn man sich dem nicht gewachsen sieht.
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