Hallo Markus,
Ihren Urlaubsanspruch nach der Wiedereingliederung (wenn Sie also wieder arbeitsfähig sind), müssten Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber klären. Aus Sicht der Rentenversicherung kann ich zu Ihren Fragen folgendes sagen:
zu 1.) Da vor und während der stufenweisen Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, darf Erholungsurlaub in dieser Zeit nicht genommen werden.
zu 2.) Wird aus gesundheitlichen Gründen die stufenweise Wiedereingliederung unterbrochen, so kann das Übergangsgeld weitergezahlt werden, sofern die Eingliederung nicht durch Abbruch endet. Es ist aber zu beachten, dass die stufenweise Wiedereingliederung bei einer länger als 7 Tage anhaltenden Unterbrechung bereits ab dem ersten Tag der Unterbrechung als abgebrochen gilt.
Die stufenweise Wiedereingliederung und somit die Weiterzahlung des Übergangsgeldes endet vorzeitig, wenn man u.a. für eine stufenweise Wiedereingliederung nicht (mehr) belastbar ist.
Ggf. könnte Ihr Stufenplan Ihrer Belastbarkeit angepasst werden. Fragen Sie bitte Ihren Arzt.
zu 3.) Wenn während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation aufgrund Bezug von Übergangsgeld Arbeitslosenversicherungspflicht bereits bestand, besteht diese auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung.