Guten Tag Eklis,
generell ist dies eine Frage, welche Sie mit der Agentur für Arbeit klären sollten.
Die Nahtlosigkeitsregelung soll nicht nur die Wartezeit überbrücken. Sie soll auch vermeiden, dass Menschen keine Leistung der Sozialversicherung bekommen, weil der Rentenversicherungsträger und die Agentur für Arbeit unterschiedliche Ansichten über die Erwerbsfähigkeit haben. Die Agentur für Arbeit darf das Arbeitslosengeld nicht ablehnen, weil sie meint, die Person könne nicht über 3 Stunden täglich erwerbstätig sein, wenn die Rentenversicherung festgestellt hat, dass keine Erwerbsminderung oder nur eine teilweise Erwerbsminderung besteht.
Wie schon in einem vorherigen Beitrag erwähnt sollten Sie in der Reha unbedingt das Gespräch mit einem Sozialberater suchen, falls es nicht ohnehin schon ein Pflichttermin ist.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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