Hallo Maja,
inwieweit Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber abklären. Grds. handelt es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine Einmalzahlung. Diese wird auf die Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden hat. Angerechnet wird die Eimalzahlung im Monat der Auszahlung. Wird auch die doppelte Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es in diesem Monat zu einer Nullrente.