Alle Arbeitsentgelte aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Beginn der Erwerbsminderungsrente noch besteht, sind als Hinzuverdienst anzurechnen.
Hierbei zählen auch Einmalzahlungen zum Hinzuverdienst, wie z.B. die von Ihnen genannte Urlaubsabgeltung. Diese Einmalzahlungen werden als Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden.
Bitte melden Sie Ihrem Rentenversicherungsträger daher die Einmalzahlung, sobald Sie darüber eine Abrechnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.