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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung

von Ursula24.03.2011 | 21:33
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe seit kurzem eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Laut Rentenbescheid liegt mein monatlicher Hinzuverdienst bei 400 Euro. Mein Arbeitgeber will mir nun meinen angelaufenen Urlaub der letzten 1 1/2 Jahre in Form einer Einmalzahlung abgelten. Dies entspricht einer Summe von ca. 5000 Euro brutto.Dürfte ich diese Abgeltung behalten? Wie wird diese Summe angerechnet? Nur für den einen Monat der Auszahlung d.h. müsste ich nur für diesen einen Monat die monatliche Rente zurückzahlen (dopp. Hinzuverdienst von 800 Euro), oder wird der Betrag auf mehrere Monate verteilt angerechnet, so dass ich für mehrere Monate die Rente zurückzahlen müsste? Wird von der Einmalzahlung die Sozialversicherung abgehalten? Über eine Antwort eines Experten wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ursula,

sofern das Beschäftigungsverhältnis bei Rentenbeginn noch bestanden hat, ist die später ausgezahlte Urlaubsabgeltung dem Monat zuzuordnen, für den sie gezahlt wurde. Sollte parallel kein weiterer Hinzuverdienst erzielt worden sein, besteht für diesen Monat wegen der ausschließlich erbrachten Einmalzahlung ein sogenanntes "Überschreitensrecht" aus dem sich dann keine Konsequenzen auf die Rentenzahlung ergeben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Urlaubsabgeltung,

grundsätzlich sind alle Einkommen und Entgelte, die nach Rentenbeginn gezahlt werden, mitteilungspflichtig. Bei Nichtanrechnung erhalten Sie dann eben den entsprechenden Bescheid.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Nach § 14 und § 17 SGB 4 zählen zum Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, Familienzuschläge, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsabgeltungen und alle sonstigen zu versteuernden und sonstigen beitragspflichtigen Zuwendungen und Zuschüsse.

Die vom Arbeitgeber gezahlte Urlaubsabgeltung stellt somit tatsächlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Dieser Betrag ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wird eine Einmalzahlung ausgezahlt, gilt sie als Verdienst für den gesamten Monat. Sie ist der monatlichen, ggf. doppelten, Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Gemäß § 162 Nr. 1 SGB VI sind beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt. Somit werden auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.

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2 Antworten

Urlaubsauszahlungam 28.03.2011 | 12:41
Nachfrage: Ich bekomme demnächst auch eine Auszahlung meiner Urlaubsansprüche, die ausschließlich die Zeit vor der Rentenzahlung betreffen. Wenn deshalb keine Verrechnung mit der Rente erfolgt, muss ich dies dann überhaupt melden?
martina meieram 31.03.2011 | 18:34
jetzt verstehe ich gar nichts mehr. ich habe auch schon mal nachgefragt bzgl. urlaubs-bzw. überstunden-abgeltung bei befr. voller erwerbsminderungsrente. ich bekam damals die auskunft, daß das entgelt schon angerechnet würde! auch bei mir wäre es ein anspruch aus einem noch bestehenden arbeitsverhältnisses. da ich jetzt verwirrt bin, bitte ich höflichst , meine verwirrung zu lösen! danke
Deutsche Rentenversicherung
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