Hallo Elke,
wenn Sie im Kalenderjahr 2021 von Ihrem Arbeitgeber kein laufendes Arbeitsentgelt bezogen haben, unterliegt die von Ihnen genannte Urlaubsabgeltung eigentlich auch nicht der Beitragspflicht. Soweit Ihr Arbeitgeber hier keine Korrektur vornehmen möchte, sollten Sie sich zur Prüfung des Sachverhalts an die zuständige Einzugsstelle (= die für Sie zuständige gesetzliche Krankenkasse) wenden. Aufgrund § 28 h Abs. 2 SGB IV kann nur diese eine abschließende Entscheidung zur Frage der Beitragspflicht der Urlaubsabgeltung treffen.