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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung

von Jens01.08.2023 | 19:46
201 Ansichten
3 Antworten
Hallo, ich habe rückwirkend zum 01.12.2022 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Gleichzeitig habe ich meinen Arbeitgeber um die Auszahlung der Urlaubsabgeltung gebeten, damit diese Zahlung als Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (Korrekturabrechnung) zugeordnet, entsprechend verbeitragt und der Rentenberechnung mit zugrunde gelegt werden kann. Gleiches habe ich auch dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt. Nun ist meine Rente allerdings ohne die Urlaubsabgeltung berechnet worden. Wie kann das nun noch in der Rentenberechnung berücksichtigt werden? Mein Arbeitsverhältnis ist derzeit noch nicht beendet, da ich erst jetzt meinen Rentenbescheid erhielt.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.08.2023 | 07:37

Hallo Jens,

wenn Ihre Rente am 01.12.2022 beginnt, liegt der Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) vermutlich im Mai 2022. Damit werden nur Beitragszeiten bis zum Leistungsfall im Mai 2022 in Ihrer Rente berücksichtigt. Wenn Ihr Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung erst jetzt ausgezahlt hat, kann sie beitragsrechtlich nicht mehr dem Vorjahr zugeordnet werden. Sie bleibt also bei der Berechnung Ihrer Erwerbsminderungsrente unberücksichtigt.

2 Antworten

Urlaubsabgeltungam 01.08.2023 | 19:55
Gar nicht. Die Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich erst zum Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und auszahlbar.
Abschlägeam 01.08.2023 | 20:13
Hallo Jens, Beiträge werden nur berücksichtigt bis zu dem Monat, in dem die Erwerbsminderung eintrat. Dieses Datum können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen (die Voraussetzungen waren erfüllt seit... oder so ähnlich formuliert). Bei einer befristeten EM-Rente liegt der daraus folgende Rentenbeginn dann immer erst ab dem 7. Monat nach Leistungsfall. Und vermutlich kann der Beitrag ohnehin nicht mehr in das Jahr 2022 rückverlegt werden, da Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht. Und dann wird eine Urlaubsabgeltung (die ja nur mit Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezahlt werden kann) dem letzten Monat zugeordnet, in dem das Arbeitsverhältnis noch besteht, auch wenn in dem betroffenen Jahr vom Arbeitgeber ansonsten kein Gehalt zu bezahlen war (z.B. wegen Bezug von Krankengeld). Verbindliche Informationen zur Beitragsberechnung Ihrer Urlaubsabgeltung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, da diese für den Beitragseinzug sämtlicher Soz.-Versicherungszweige zuständig ist. Als Einmalzahlung bei einem nach Rentenbeginn noch bestehendem Arbeitsverhältnis wird auch eine Urlaubsabgeltung (Bruttobetrag) gemäß § 96a SGB VI als Hinzuverdienst berücksichtigt. Der 'Freibetrag' bei einer vollen EM-Rente beträgt 17.823,75 EUR für das Kalenderjahr seit dem 01.01.2023, zuvor waren es nur 6.300 EUR. Weitere Hinweise hierzu finden Sie in Ihrem Rentenbescheid unter 'Hinzuverdienst'. Einen schönen Abend und alles Gute!
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