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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung

von HS07.03.2018 | 10:25
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Hallo zusammen, wie verhält es sich mit einer Urlaubsabgeltung? Rentenbeginn einer vorgezogenen Altersrente zum 1.3. Beschäftigungsverhältnis bis 28.2. Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses war ich einige Wochen krank mit Lohnfortzahlung. Im Rentenantrag habe ich angegeben, dass auf die Hochrechnung verzichtet werden soll - die Meldung vom AG soll erst nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses gemeldet werden. Der Urlaubsanspruch muss vom AG noch ausgezahlt werden - das muss doch in die Rentenberechnung mit rein, oder? Die Hinzuverdienstgrenze i.H.v. 6300 Euro halte ich ein. Ich freue mich auf die Antworten. ;)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

der Urlaubsgeldanspruch wird mit dem noch ausstehenden Jahresentgelt bis zum 28.02. abgerechnet und ist damit noch beitragspflichtiger Hinzuverdienst, der bei dem Rentenbetrag ab 01.03. berücksichtigt wird. Insofern haben Sie genau richtig gehandelt, indem Sie auf die Hochrechnung des Arbeitsentgeltes verzichtet haben.

Für den Hinzuverdienst ab 01.03. gilt Folgendes:

Im Jahr des Rentenbeginns ist nur das Einkommen vom Monat des Rentenbeginns bis zum 31.12. desselben Kalenderjahres als "kalenderjährlicher" Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die Urlaubsabgeltung kein schädlicher Hinzuverdienst ab 01.03. ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis am 28.02. beendet wurde.

Mit freundlichen Grüßen

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