Die Urlaubsabgeltung ist als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, wenn nach dem Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Das einmalig gezahlte Entgelt ist als Hinzuverdienst dem Monat zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wurde. Die genauere Abklärung sollte bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen.