Hallo Matze,
in § 14 Viertes Sozialgesetzbuch ist der Begriff "Arbeitsentgelt" definiert.
Arbeitsentgelt ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. Nachzahlungen von während der Beschäftigung erzieltem Arbeitsentgelt sowie Urlaubsabgeltungen), sind als Arbeitsentgelt zu behandeln und dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.