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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente

von Lothar K.16.04.2020 | 15:34
823 Ansichten
5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um eine Hilfestellung. Ich habe vor kurzem (im April 2020) einen Rentenbescheid bekommen für eine befristete, rückwirkende volle Erwerbsminderungsrente zum 01.08.2019. Ich bin aufgrund einer Krebserkrankung seit Anfang Jan. 2019 krankgeschrieben. Nun hat mich mein Arbeitgeber zum 30.04.2020 (ruhend) abgemeldet und mir mitgeteilt, dass er mir mit der möchte, da der Lohnlauf für April 2020 schon durch wäre. Da ich aufgrund meiner Schwerbehindertenurlaubs sowie der Resturlaubstage von 2018 + den ganzen Urlaub von 2019 und die Urlaubstage bis zum 30.04.2020 noch einiges an Abgeltung zu erwarten habe, frage ich mich gerade, wie es sich hier nun bei der Auszahlung mit der Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsgrenze verhält? Wird diese Abgeltung mit zum Hinzuverdienst eingerechnet? Weiterhin würde mich interessieren ob diese Tage Sozialversicherungs- und Steuerfrei sind oder ob ich dafür Abgaben bezahlen muss. Vielen Dank für Ihre Antwort! Herzliche Grüße Lothar K.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lothar K.,

da Ihr Arbeitsverhältnis laut Ihrer Aussage noch besteht, werden Einmalzahlungen aus abgegoltenem Urlaub als Hinzuverdienst berücksichtigt, da Sie Arbeitsentgelt darstellen. Sollten Sie also mehr also 6300 Euro brutto im Jahr 2020 erhalten, wird Ihre Erwerbsminderungsrente gekürzt.

Weiterhin werden auf diesen Einmalbetrag Sozialversicherungs- und Steuerabgaben fällig, da es, wie schon erwähnt, Arbeitsentgelt darstellt.

Viele Grüße

Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Frageam 16.04.2020 | 16:05
Heisst das im Umkehrschluss, dass eine Urlaubsabgeltung für ein innerhalb der Erwerbsminderungsrente beendetes Arbeitsverhältnis dann kein Hinzuverdienst darstellt?
Siehe hieram 16.04.2020 | 16:11
Sofern eine Urlaubsabgeltung nach (EM)Rentenbeginn ausbezahlt wird, ist es ein Hinzuverdienst. Der Jahresfreibetrag ist 6.300 EUR. Alles was darüber hinaus geht, wird zum Teil angerechnet. Sie sollten also ausrechnen, ob es nicht günstiger werden könnte, wenn Sie sich das Geld in 2 Raten auszahlen lassen, also Urlaub 2018 jetzt und 2019 erst nächstes Jahr. Das kann Ihnen Ihre Personalabteilung beantworten Und auch, ob Sie den Urlaubsanspruch für 2018 überhaupt noch haben, denn der ist eigentlich justament mit dem 30.03.2020 verfallen. Und wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, ist m.W. eine Abgeltung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. In der "freien Wirtschaft" kann das vielleicht lockerer gehandhabt werden. Auch das klären Sie bitte mit Ihrer Personalabteilung (resp. entsprechendem Ansprechpartner im Betrieb) Viel Erfolg bei den Verhandlungen und alles Gute!
Siehe hieram 16.04.2020 | 16:15
da Ihr Arbeitsverhältnis laut Ihrer Aussage noch besteht, werden Einmalzahlungen aus abgegoltenem Urlaub als Hinzuverdienst berücksichtigt, da Sie Arbeitsentgelt darstellen.
Heisst das im Umkehrschluss, dass eine Urlaubsabgeltung für ein innerhalb der Erwerbsminderungsrente beendetes Arbeitsverhältnis dann kein Hinzuverdienst darstellt?
Nein. Stichtag ist der Rentenbeginn. Wenn da noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und das erst später (während der EM-Rente) beendet wird bleibt es Hinzuverdienst.
-am 17.04.2020 | 07:45
da Ihr Arbeitsverhältnis laut Ihrer Aussage noch besteht, werden Einmalzahlungen aus abgegoltenem Urlaub als Hinzuverdienst berücksichtigt, da Sie Arbeitsentgelt darstellen.
Heisst das im Umkehrschluss, dass eine Urlaubsabgeltung für ein innerhalb der Erwerbsminderungsrente beendetes Arbeitsverhältnis dann kein Hinzuverdienst darstellt?
Hallo Frage, den Ausführungen von Siehe hier, stimmen wir zu. Viele Grüße Ihr Team der Deutschen Rentenversicherung
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