Hallo Holger,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches bei Rentenbeginn noch bestanden hat, zählt zum Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI.
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Hallo Holger,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches bei Rentenbeginn noch bestanden hat, zählt zum Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI.
Nein. Wenn die Rente(nzahlung) ab 01.04. bewilligt wurde, war das Arbeitsverhältnis schon aufgelöst. Eine Einmalzahlung wie z.B. Urlaubsgeld, wird somit lt. §96a SGB VI nicht als Hinzuverdienst gerechnet.Wird mir nun die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst angerechnet, obwohl mein Arbeitsverhältnis vor dem Bewilligungsdatum der EMR aufgelöst war?Ja. Ob das ggf. auch für eine evtl. Zahlung zum Aufhebungsvertrag gilt, können andere beantworten.
Ich wusste nicht, dass Sie auch AGb sind... nun denn, es ist ja alles geklärt. Schönen Feierabend!Haben Sie sonst etwas - relevantes - zu dem Thema beizutragen?Ja, mehr und richtiger wie Sie! Wie Sie ja eindeutig nachlesen können. Sofern Sie es richtig lesen.
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