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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung bei Wechsel von EWR zur Schwerbehindertenrente

von Inge17.11.2021 | 11:38
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe bis 10/2021 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Seit dem 1.11.2021 bekomme ich die Altersrente für Schwerbehinderte. Es steht mir noch eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2020 und 2021 zu,circa 16.000 €. Wenn der Arbeitgeber den Betrag entsprechend der Urlaubstage auf die Jahre 2020 (ca. 6000 €) und 2021 (ca.10000 €) bucht, kann ich dann die Freibeträge für 2020 und 2021, jeweils 6.300 € bei EWR, nutzen? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Inge,

sofern es zu einer Urlaubsabgeltung kommt, ist diese als Hinzuverdienst anzurechnen. Als Einmalzahlung ist sie in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Eine rückwirkend andere Verteilung ist nicht möglich. Gleiches würde auch für eine Überstundenvergütung als Einmalzahlung gelten.

Nachdem Sie bereits seit dem 01.11.2021 eine Altersrente erhalten, gilt für Sie die vorübergehend bis 31.12.2021 erhöhte Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten von 46.060 EUR.

Für die Altersrente wären Sie folglich auf der sicheren Seite. Allerdings erfolgt eine Berücksichtigung des Hinzuverdienstes für die Erwerbsminderungsrente im Rahmen der sogenannten Spitzabrechnung im Sommer nächsten Jahres. Daraus würde sich für die Zeit vom 01.01 – 31.10.2021 eine Überzahlung ergeben, die zu erstatten wäre.

Eventuell haben Sie aber Glück, da beabsichtigt ist die o.g. Hinzuverdienstgrenze auch für das Jahr 2022 für die Altersrenten fortgelten zu lassen. Bei einer Auszahlung im kommenden Jahr wären Sie dann unter der geltenden Hinzuverdienstgrenze. Diese Regelung ist jedoch noch nicht beschlossen und wird vermutlich morgen in der 2. und 3. Lesung des Bundestags behandelt (Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze).

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Siehe hieram 17.11.2021 | 12:12
Hallo Inge, der Arbeitgeber kann die Urlaubsabgeltung nicht rückwirkend buchen. Diese muss dem letzten Monat zugeordnet werden, indem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Wenn das der 31.10.2021 war (also mit Rentenbeginn SB-Rente), dann ist das nun ganz blöd gelaufen. Denn der Zeitpunkt, wann der Hinzuverdienst als 'bezahlt' gilt, richtet sich nach dieser Beitragsmeldung. Und das wäre dann also Oktober 2021. Und somit gilt dann für die Zeit vom 01.01.-31.10.2021 der Freibetrag von der EM-Rente in Höhe von 6.300,00 EUR. Anders sähe es nur aus, wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht, z. B. weil eine Kündigung des Vertrages erst zum 31.12.2021 möglich war. Dann könnte der Urlaubsanspruch z.B. 'genommen' werden und Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber entsprechend Gehalt für die Monate November und Dezember 2021. Oder es wird ein Teil Urlaub genommen und nur der Restanspruch abgegolten. Und da Sie seit dem 01.11.2021 nun eine SB-Rente beziehen, gilt für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2021 der für (vorgezogene) Altersrentner erhöhte Freibetrag von 46.060,00 EUR. Nur weil Sie SB-Rente erhalten ist es nicht notwendigerweise ein Grund, den Vertrag zu beenden. Außer es ist im Vertrag oder Tarifvertrag explizit so geregelt. Sie dürfen ja auch trotz Rentenbezug noch arbeiten. Also sollten Sie kurzfristig mit Ihrem Arbeitgeber klären, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird, dann gilt evtl. der Absatz mit Urlaub 'nehmen' und er kann es entsprechend im November und Dezember buchen. Machen Sie am Besten gleich einen Termin mit ihm! Viel Erfolg und alles Gute!
Ingeam 17.11.2021 | 12:22
Vielen Dank. Ich verstehe das nicht. Ich habe nicht gekündigt. Kann ich als SB-Rentnerin weiterhin arbeiten und die Urlaubsabgeltung als Gehalt beziehen?
Siehe hieram 17.11.2021 | 12:40
Wenn Sie nicht gekündigt haben und auch nicht gekündigt wurden, dann können Sie nun erst einmal Urlaub nehmen und sich dafür Gehalt ausbezahlen lassen. Ein Resturlaubsanspruch, also eine 'Urlaubsabgeltung' darf vom Gesetz her nur bezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet ist. Aber vielleicht sind in dem Betrag auch noch alte Überstunden enthalten? Die sollte er Ihnen dann noch in diesem Jahr ausbezahlen, weil noch nicht offiziell bekannt ist, ob die erhöhte Freibetragsgrenze auch für 2022 gilt oder wieder 'nur' 6.300,00 EUR Auf jeden Fall müssen Sie Ihrer zuständigen DRV dann auch mitteilen, was Sie nun noch an Geld bekommen für die Zeit ab 01.11. und ob Sie dann auch noch weiter arbeiten und was Sie dann verdienen. Bzw. müssten Sie sonst wohl auch das Ende des Vertrages mit dem Arbeitgeber klären.
Ludwigam 17.11.2021 | 13:39
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Hallo Inge,

der Arbeitgeber kann die Urlaubsabgeltung nicht rückwirkend buchen.

Diese muss dem letzten Monat zugeordnet werden, indem das Arbeitsverhältnis noch bestand.

Wenn das der 31.10.2021 war (also mit Rentenbeginn SB-Rente), dann ist das nun ganz blöd gelaufen.

Denn der Zeitpunkt, wann der Hinzuverdienst als 'bezahlt' gilt, richtet sich nach dieser Beitragsmeldung. Und das wäre dann also Oktober 2021. Und somit gilt dann für die Zeit vom 01.01.-31.10.2021 der Freibetrag von der EM-Rente in Höhe von 6.300,00 EUR.

Anders sähe es nur aus, wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht, z. B. weil eine Kündigung des Vertrages erst zum 31.12.2021 möglich war.

Dann könnte der Urlaubsanspruch z.B. 'genommen' werden und Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber entsprechend Gehalt für die Monate November und Dezember 2021. Oder es wird ein Teil Urlaub genommen und nur der Restanspruch abgegolten.

Und da Sie seit dem 01.11.2021 nun eine SB-Rente beziehen, gilt für die Zeit vom 01.11. bis 31.12.2021 der für (vorgezogene) Altersrentner erhöhte Freibetrag von 46.060,00 EUR.

Nur weil Sie SB-Rente erhalten ist es nicht notwendigerweise ein Grund, den Vertrag zu beenden. Außer es ist im Vertrag oder Tarifvertrag explizit so geregelt. Sie dürfen ja auch trotz Rentenbezug noch arbeiten.

Also sollten Sie kurzfristig mit Ihrem Arbeitgeber klären, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet wird, dann gilt evtl. der Absatz mit Urlaub 'nehmen' und er kann es entsprechend im November und Dezember buchen.

Machen Sie am Besten gleich einen Termin mit ihm!

Viel Erfolg und alles Gute!

dann ist das nun ganz blöd gelaufen.
Wirklich? Außen vor gelassen, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht, wäre der Hinzuverdienst überschritten aber eine Monatsrente gekürzt/Wegfall und dafür 16000 Euro mitnehmen ist alles andere als dumm gelaufen!
Ingeam 17.11.2021 | 12:59
Herzlichen Dank
W°lfgangam 17.11.2021 | 21:09
Hallo @Experte, interessanter Hinweis: "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze"/Entwurf + Folgedokumente im Beschlussverfahren - und der wohl folgenden (wieder) Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze. Gruß w.
Siehe hieram 17.11.2021 | 22:44
Wirklich? Außen vor gelassen, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht, wäre der Hinzuverdienst überschritten aber eine Monatsrente gekürzt/Wegfall und dafür 16000 Euro mitnehmen ist alles andere als dumm gelaufen!
Abgesehen davon, dass ich vorhin noch nicht wusste, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht, hatte ich nicht vorgeschlagen, auf die 16.000 zu verzichten :-) Geld soll ja trotzdem fließen, aber eben als 'Gehaltszahlung für Urlaubsanspruch'. Das verringert dann die 'Einmalzahlung Urlaubsentgelt'. Die sich zwar dann auch noch im nächsten Jahr auf die EM-Rente auswirkt, aber ab Rentenbeginn 1.11. gelten die Freibeträge der SB-Rente, das macht sich dann auch bei der 'Spitzabrechnung' bemerkbar. Und wirkt sich dann evtl. auch noch auf die spätere Altersrente aus, denn die 'Urlaubsabgeltung' ist nur beitragsfrei, wenn ansonsten keine sozialversicherungspflichtigen Beträge vom Arbeitgeber im selben Kalenderjahr bezahlt wurden. Davon ist in dem Fall wohl auszugehen, wenn auch schon (mindestens) im Vorjahr EM-Rente bezogen wurde. Und keine im Rahmen der EM-Rente erlaubte TZ-Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber ausgeübt wurde. Aber im Moment ist ja eh noch keine 'Urlaubsabgeltung' möglich, weil das Arbeitsverhältnis immer noch besteht. Und insofern ist Urlaub nehmen und dafür Gehalt bekommen sicher sinnvoll, dann fließt wenigstens schon ein Teil des Geldes. @Inge: Wenn dann in den nächsten Tagen klar ist, ob der Hinzuverdienst doch wieder erhöht wird, haben Sie ja noch mal eine wichtige Info mehr, mit der sie in Verhandlung mit dem Arbeitgeber gehen können. Bei wegen Krankheit oder auch EM-Rente nicht genommenen Urlaub ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers auch direkt nach der EM-Rente zu gewähren. Und man muss drauf achten, dass der Urlaubsanspruch, der z.B. aus Vollzeit entstanden ist und danach aber schon in Teilzeit gearbeitet wurde *), nicht 1:1 in Tagen umgerechnet wird. Aber das betrifft 'Arbeitsrecht'. Und dazu kann Ihnen also z.B. Ihre Personalabteilung oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder auch ein Steuerberater mehr sagen. Vorab informieren können Sie sich auch z.B. in diesem online-Handbuch für Arbeitsrecht: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch.html Gucken Sie dort nicht nur unter Urlaubsabgeltung sondern auch unter -entgelt und -geld, *) wenn Sie vor der EM-Rente noch nicht in Teilzeit gearbeitet hatten, können Sie nun aber für die 'Weiterbeschäftigung' auch eine Teilzeitbeschäftigung fordern, insbesondere, da Sie einen SB-Ausweis haben. Und entsprechend länger könnte er Ihnen also einfach Gehalt bezahlen, ohne dass Sie tatsächlich arbeiten müssen (weil Sie ja erst einmal Urlaub nehmen). Vielleicht findet er die Idee ja sogar gut, muss er ja auch nicht gleich alles in einer Summe hinpacken bzw. sind auch die 'monatlichen Raten' dann für ihn geringer als wenn der Urlaub nach Vollzeit gerechnet wird :-) Dann nur drauf achten, dass das dann auch schriftlich 'rechtssicher' vereinbart wird. Aber vor allem auch dazu noch mal in das Handbuch gucken (Teilzeit) oder direkt von einem 'Arbeitsrechtler' beraten lassen. Viel Erfolg und alles Gute!
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