Hallo Kai/Holger,
für die Frage des Hinzuverdienstes gilt folgendes:
Einmalzahlungen, die nach Rentenbeginn erbracht werden, werden grundsätzlich dem Auszahlungsmonat zugeordnet, auch wenn in diesem Monat tatsächlich kein Arbeitsentgelt erzielt wurde oder wenn sie in einem Monat ohne tatsächliche Beschäftigung, jedoch vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt werden
Werden Einmalzahlungen nach dem Rentenbeginn und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses geleistet, sind diese analog § 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Die "März-Klausel" des § 23a Abs. 4 SGB IV ist hierbei nicht zu beachten.
Dies heißt in Ihrem Fall: Die Urlaubsabgeltung ist HZV in 05/2008, da dies der letzte Beschäftigungsmonat war (und zwar unabhängig vom Zeitpunkt oder einer Aufteilung der Zahlung, da alle Einmalzahlungen nach Beschäftigungsende diesem Monat zugeordnet werden).
Beitragsrechtlich ist folgendes zu beachten:
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird, ist dem Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gezahlt wird, kein Entgeltabrechnungszeitraum mit laufendem Arbeitsentgelt liegt. In diesem Fall bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.
Im Zweifel/bei Problemen, sollten Sie sich mit der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Ihre gesetzliche Krankenkasse) in Verbindung setzen. Hier können Sie ggf. auch einen Beitrag auf Beitragserstattung für zu Unrecht entrichtete Beiträge stellen.