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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung = Hinzuverdienst

von AnBs5002.05.2019 | 23:32
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2 Antworten

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Guten Abend an alle!! Ich habe eine EM Rente auf Dauer gewährt bekommen, damit endete mein AV. Die daraus entstehende Urlaubsabgeltung wurde mir nun vom AG ausgezahlt. Wird von der DRV diese Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst gerechnet? Die Abgeltung liegt unter 6300 Euro, wird mir das nach neu geltendem Recht (Hinzuverdienstgrenze 6300 Euro im Jahr) von der Rente abgezogen? Ich habe neben der Dauerrente keine weiteren Einkünfte. Danke bereits im voraus.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.05.2019 | 12:19

Hallo AnBs50,

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählt auch eine Urlaubsabgeltung) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

Nur in dem Fall, dass nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht und hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt wird, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dann dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Aber auch hier wäre nicht mit einem Einfluss auf die Rentenhöhe zu rechnen, wenn die jährliche Hinzuverdienstgrenze (ggf. in Summe mit weiteren zu berücksichtigenden Einkünften) nicht überschritten wird.

1 Antworten

AnBs50am 03.05.2019 | 13:30
Vielen Dank. Ich entnehme Ihrer Antwort kurz zusammengefasst, dass eine Einmalzahling, in meinem Fall Urlaubsabgeltung, UNTER 6300 Euro BRUTTO (??) für das Jahr 2019 nicht rentenschädlich ist, die EM-Rente in gleicher Höhe weitergezahlt wird, wenn keine weiteren Einkünfte neben der Urlaubsabgeltung erzielt werden?
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