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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung Hinzuverdienst

von DeSe10.07.2025 | 05:37
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3 Antworten

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Das Arbeitsverhältnis ruhte tarifrechtlich während voller befristeter Erwerbsminderung ruhte und endet wegen unbefristeter Erwerbsminderungsrente. Es wurde Urlaubsabgeltung für 2024 und 2025 zugesagt, die als Einmalzahlung in 07/2025 ausbezahlt wird; Mindesturlaub und Zusatzurlaub nach SGB IX. Welcher Hinzuverdienstgrenze wird das zugeordnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen DeSe,

gemäß § 96a SGB VI sind auch Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen. Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Abgeltung von Überstunden. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.

Wurde eine Einmalzahlung – gegebenenfalls zusammen mit „normalem“ Arbeitsentgelt - in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. 

Sofern die Meldung also im Kalenderjahr 2025 erfolgt, wird Sie der für 2025 geltenden Hinzuverdienstgrenze zugeordnet (bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2025 bei 19.661,25 EUR).

 

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2 Antworten

Klarer Fallam 10.07.2025 | 07:22
Es gilt das Jahr , in dem die Abgeltung gezahlt wird, also 2025. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt also 19.661,25 Euro. Was darüber liegt, wird zu 40 Prozent die EM-Rente kürzen.
Abgeltungam 10.07.2025 | 07:24
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