Guten Morgen DeSe,
gemäß § 96a SGB VI sind auch Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen. Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Abgeltung von Überstunden. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.
Wurde eine Einmalzahlung – gegebenenfalls zusammen mit „normalem“ Arbeitsentgelt - in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen.
Sofern die Meldung also im Kalenderjahr 2025 erfolgt, wird Sie der für 2025 geltenden Hinzuverdienstgrenze zugeordnet (bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2025 bei 19.661,25 EUR).