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Urlaubsabgeltung nach Europarecht für Rentner, schwerbehindert

von old one04.03.2009 | 11:04
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frauenrente für 09.2007 im Monat 03-07 beantragt, dann krank geworden. Versorg.amt hat 1,5 Jahre für Befund gebraucht - rückwirkend zum 16.02.07 - 50% GdB zugesprochen - Rente begann 01.09.07 - zuerst als Frauenrente - seit 12.08 - rückwirkend als Schwerbeh.rente mit 0,3% Abschlag. (Geb.dat. 09.09.1944) Jetzt müsste der Arb.geber den verfallenen Urlaub nach neuem Recht nachzahlen. Ist es möglich, die Rente deshalb rückwirkend zum 1. Okt.07 ohne Abschlag beginnen zu lassen. Letztes Gehalt wäre dann die Urlaubsabgeltung von insgesamt 250 Arb.stunden. Auszug aus neuem Europa-Recht: Nachzahlung auch als Rentner Folgt man dieser Linie, dann kann der gesetzliche Mindesturlaub, der krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte, heute auch noch für die Jahre 2006 und 2007 geltend gemacht werden. Da das Arbeitsverhältnis bei Herbert T. nicht mehr besteht, muss der Urlaub finanziell abgegolten werden. "Der Betroffene kann als Rentner eine satte Nachzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers erwarten."

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn Arbeitsentgelte geltend gemacht werden und tatsächlich gezahlt werden (mit SV-Beiträgen), die eigentlich in die Zeit vor Rentenbeginn gehören, hat man Anspruch auf eine Neuberechnung der Rente.

9 Antworten

old oneam 04.03.2009 | 11:46
Vielen Dank für die Auskunft, die sich mit meiner Überlegung deckt. Da muss jetzt nur der Arbeitgeber mitspielen, da auf ihn ja dann noch höhere Kosten zukommen.
Millaam 04.03.2009 | 21:27
Wo gibt es den dazugehörigen Gesetzestext?
Haraldam 05.03.2009 | 09:14
nur der Ordnung halber: es ist kein Gesetz, es ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGh) Harald
old oneam 05.03.2009 | 08:30
Hallo Milla, Sie müssen im Google eingeben: BAG / Urlaubsabgeltung Da sehen Sie schon das erste Urteil bei dem das seit 20.01.09 rechtskräftige EuGh-Gesetz Gültigkeit erlangte. Es betrifft ja nicht nur Schwerbehinderte und Rentner sondern auch Langzeitkranke....
old oneam 05.03.2009 | 09:21
Danke Harald, das stimmt natürlich - deshalb sieht man ja auch die überbordende Werbung der Anwaltskanzleien. Wenn der Arbeitgeber sich stur stellt,kann man sich auf erste positive Gerichtsurteile berufen,die ja schon ergangen sind.
old oneam 05.03.2009 | 10:12
Hallo Milla und Harald, hier ist ein Ansatzpunkt, der viele Fragen dazu geantwortet: LAG Düsseldorf entscheidet nach EuGH-Urteil über Urlaubsanspruch Unter Zugrundelegung des aktuellen EuGH-Urteils vom hat das LAG Düsseldorf den Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaubs trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weitgehend bejaht. Ausgangspunkt war die Klage eines Arbeitnehmers (12 Sa 486/06), der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben konnte. Das LAG hat die Klage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (C-350/06; C-520/06). Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit leitet sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ab sowie im vorliegenden Fall aus einer unmittelbaren Anwendung der EG-Richtlinie (Fußnote) ab, da der Kläger im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Unberührt hiervon bleibt nach Ansicht des LAG allerdings ein tariflicher oder vertraglicher Mehrurlaub, was im vorliegenden Fall wegen einer Sonderregelung im Tarifvertrag zur Folge hatte, dass die zwei Wochen Mehrurlaub für 2004 verfallen waren, wohingegen der Mehrurlaub für 2005 voll entstanden und abzugelten war. LAG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 PM LAG Düsseldorf v. 02.02.2009 aus: Rechtsprechung 10.02.2009 (sh) - © www.arbeitsrecht.de
Haraldam 05.03.2009 | 15:45
Natürlich haben wir jetzt ein Urteil vom LAG NRW (noch nicht rechtskräftig). Musste ja so sein. Mir geht es hier in diesem Forum darum zu sagen, dass diese Entscheidung für Rentenbezieher praktisch keine Auswirkung hat. Es sei denn, es laufen derzeit noch entsprechende Prozesse und - zumindest bei EM-Renten - liegt der letzte Abrechnungsmonat v o r dem Eintritt der Erwerbsminderung. Übrigens nur am Rande: die Beklagte in diesem Prozess war die DRV Bund (BfA) als Arbeitgeber !! Harald
old oneam 06.03.2009 | 08:37
Ja Harald, ich bin sicher kein Einzelfall - wieso entmutigen Sie die Leute? Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Wenn bei Langzeitkranken verlorenes Urlaubsgeld doch nachgezahlt werden muss, kann es sehr wohl als rentenerhöhendes Entgelt abgerechnet werden. Insofern ist es sowohl für Renten, die überprüft werden müssen als auch für zeitweise Erwerbsgeminderte relevant.
Haraldam 06.03.2009 | 10:08
Ein Überprüfung der Rente "muss" nur dann erfolgen, wenn tatsächlich für die Urlaubsabgeltung Beiträge gezahlt worden sind. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass der Betroffene gegenüber seinem früheren Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend macht. Wenn dieser nicht zahlt, stellt sich die Frage, ob ein solcher Anspruch gerichtlich überhaupt noch geltend gemacht werden kann. Angenommen, der Arbeitgeber zahlt tatsächlich oder der Betroffene erstreitet sich diesen Anspruch gerichtlich, ist die Urlaubsabgeltung - wie eine einmalige Zahlung - dem letzten Lohnabrechnunszeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Bei Renten wegen Erwerbsminderung liegt dieser Zeitraum in der Regel nach Eintritt der Erwerbsminderung und ist für diese Rente nicht zu berücksichtigen. Erst bei einer späteren neuen Rentengewährung (z.B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) könnte sich dieser Beitrag auswirken. Ich bleibe daher bei meiner Auffassung, dass für Rentenbezieher von Erwerbsminderungsrenten sich praktisch keine Änderung ergibt. Harald
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