Guten Morgen Rüdiger,
aus den Urteilen vom 10.07.2012 (Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) haben die Rentenversicherungsträger folgende Rechtsauffassung abgeleitet:
Fließen Versicherten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung (auf Zeit oder auf Dauer) Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, sind diese nicht (mehr) als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis
– aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen
– bereits ab Rentenbeginn
ruht.
In allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis erst ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht oder beendet wird, sind Einmalzahlungen unverändert als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Allein das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit (mit oder ohne Krankengeldzahlung) führt nach Auffassung der Rentenversicherungsträger nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses; liegt eine Arbeitsunfähigkeit ab Rentenbeginn vor, sind Einmalzahlungen weiterhin als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zusätzlich aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen ab Rentenbeginn ruht (oder spätestens zum Rentenbeginn beendet wurde).
Die weitere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Problematik bleibt abzuwarten.