Urlaubsabgeltungen und Überstundenvergütungen sind in Einmalzahlungen und sind somit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat. Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund Lohnfortzahlung oder Krankengeldbezug lediglich nicht ausgeübt wird und nach späterem Eintritt des Ruhens (abweichend vom Rentenbeginn) eine Einmalzahlung erfolgt. Einmalzahlungen sind in dem Monat als Hinzuverdienst anzurechnen, in dem Sie ausgezahlt werden. Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.