Sehr geehrter Herr Björn B.,
Übergangsgeld ist eine Ersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt während der Zeit, in der eine Reha- oder LTA-Maßnahme durchgeführt wird. Die Urlaubsabgeltung, als Abgeltung eines früher entstandenen Urlaubsanspruchs, zählt nicht zu dem Einkommen, welches nach § 72 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen ist, so dass auch keine Kürzung erfolgt.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung