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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltungberechnung

von Ratloser21.09.2015 | 12:03
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Hallo, ich begreife das leider nicht. Ich bekomme 3000 Euro netto Urlaubsvergütung ausgezahlt. Bin EU Rentner unbefristet und somit scheide ich aus dem Betrieb aus. Bisher war ich ja dort noch auf ruhendem Arbeitsverhältniss. Wie wird das jetzt genau berechnet? Meine Rente beträgt 1300 Euro netto. Und ZVK nochmals 350 Euro. Werden die 3000 Euro durch 12 Monate geteilt und dann ? Wird meine Rente gekürzt? Um wieviel ? Habe ich denn dann überhaupt etwas vom Urlaubsgeld ? Hoffe mir kann jemand erklären, danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratloser,

ob Ihre Urlaubsvergütung als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt wird, hängt vom Status Ihres Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des R e n t e n b e g i n n s ab.

Nur wenn bei Rentenbeginn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet war oder aufgrund einer Bestimmung in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ruhte, wird die Urlaubsvergütung nicht berücksichtigt.

Soweit ich Sie verstanden habe, wird Ihr Arbeitsverhältnis erst jetzt beendet. Es kommt also darauf an, ob Ihr Arbeitsverhältnis bereits ab Rentenbeginn ruhte. Ein solches Ruhen muss vereinbart worden sein. Allein die Tatsache, dass Sie zunächst arbeitsunfähig waren und dann "krank in Rente" gegangen sind, führt nicht dazu, dass ein Arbeitsverhältnis ruht.

Ihr Rentenversicherungsträger wird dies mit Ihrem Arbeitgeber abklären.

Sollte die Urlaubsvergütung als Hinzuverdienst gelten, wird sie nur in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt wird. Der Betrag wird dann Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt. Je nachdem wird Ihnen dann nur noch eine Teilrente oder aber auch keine Rente für diesen Monat mehr ausgezahlt.

Ob es bei der ZVK eine vergleibare Regelung gibt, ist mir nicht bekannt.

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6 Antworten

=//=am 21.09.2015 | 13:45
Ganz sicher haben Sie noch etwas von dem Urlaubsgeld. :-) Da Ihr Beschäftigungsverhältnis erst jetzt endet, gilt folgendes: Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Also das bedeutet, dass die einmalige Urlaubsvergütung nur in EINEM MONAT angerechnet wird. So kommt es evtl. nur in einem Monat zum vollständigen Ruhen der Rente. Dann würden Ihnen immer noch 2000 EUR verbleiben. Berücksichtigt wird übrigens der Bruttobetrag.
Ratloseram 21.09.2015 | 15:37
Danke erstmal für die Antwort. Da ich ja 1650€ Rente habe, hätte ich die komplett weg, dafür 3000 Abgeltung summasumarum nur 350€ mehr in der Tasche ?Hm....
=//=am 21.09.2015 | 15:50
Mir ist nicht bekannt, dass auch bei der ZVK eine Einkommensanrechnung erfolgt!? Ich nehme dies nur für die Rente aus der gesetzlichen RV an, und das sind 1300,- EUR netto. Sehen Sie mal im Bescheid der ZVK nach, ob dort auch eine Einkommensanrechnung erfolgt.
Ratloseram 21.09.2015 | 16:15
Ah. Ok. Da sehe ich nichts von. Also nur die 1300€. Dann blieben mir von den 3000€ dann 1700€ Rest? Plus ZVK 350 dann so 2050 € netto statt 1650€ Rente. Also doch nur 400€ mehr ? Wahnsinn.
Bastiam 21.09.2015 | 17:41
Falls ihre Beschäftigung bereits ab Eintritt der EM Rente ruhte wird gar nicht angerechnet, da es dann nicht als Hinzuverdienst zählt. Sie bekommen beides komplett ausbezahlt falls das so ist.... steuer wird natürlich fällig. Aber lassen sie sich das noch von Experten bestätigen..
Ratloseram 21.09.2015 | 18:23
Vom krank in die Rente. Ruhte das dann schon ? Man kann doch nicht wissen, das eine Krankheit zur Verrentung führt?
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