Hallo Ratloser,
ob Ihre Urlaubsvergütung als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt wird, hängt vom Status Ihres Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des R e n t e n b e g i n n s ab.
Nur wenn bei Rentenbeginn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet war oder aufgrund einer Bestimmung in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ruhte, wird die Urlaubsvergütung nicht berücksichtigt.
Soweit ich Sie verstanden habe, wird Ihr Arbeitsverhältnis erst jetzt beendet. Es kommt also darauf an, ob Ihr Arbeitsverhältnis bereits ab Rentenbeginn ruhte. Ein solches Ruhen muss vereinbart worden sein. Allein die Tatsache, dass Sie zunächst arbeitsunfähig waren und dann "krank in Rente" gegangen sind, führt nicht dazu, dass ein Arbeitsverhältnis ruht.
Ihr Rentenversicherungsträger wird dies mit Ihrem Arbeitgeber abklären.
Sollte die Urlaubsvergütung als Hinzuverdienst gelten, wird sie nur in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt wird. Der Betrag wird dann Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt. Je nachdem wird Ihnen dann nur noch eine Teilrente oder aber auch keine Rente für diesen Monat mehr ausgezahlt.
Ob es bei der ZVK eine vergleibare Regelung gibt, ist mir nicht bekannt.