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Experten-Antwort

Urlaubsanspruch abgelten

von Urlaubsanspruch08.03.2024 | 01:33
209 Ansichten
9 Antworten
Guten Tag, mir wurde eine befristete volle EM-Rente gewährt. Ich kann und werde während der Laufzeit dieser EMR nicht arbeiten. Jedoch habe ich noch soviel Resturlaub, dass ich meinen Arbeitsvertrag für die Dauer des Bezuges der EMR auf 1 Tag in der Woche mit einer Arbeitszeit von 3,20 Minuten abändern könnte und damit den kompletten Zeitraum der EMR die Auszahlung des Rest-Urlaubs ohne zu arbeiten erfolgen würde. Da ich schwerbehindert bin und mein Arbeitgeber sehr sozial müsste er dieser Arbeitszeitverkürzung wahrscheinlich zustimmen. Müsste ich diese Variante der DRV als Arbeitsaufnahme melden, obwohl ich ja faktisch gar nicht arbeite? Dass die daraus resultierenden Zahlungen gemeldet werden müssen, ist mir klar. Diese sollten aber in jedem Fall unter der möglichen Grenze bleiben. Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.03.2024 | 10:12

Hallo Urlaubsanspruch,

 

ob dieses Vorhaben aus arbeitsrechtlicher Sicht so umzusetzen ist, kann ich im Rahmen dieses Forums leider nicht beurteilen. Zur Klärung dieser Frage sollten Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber, Ihren Betriebs-/Personalrat oder eine gewerkschaftliche Vertretung wenden. 

 

Hinsichtlich der Erwerbsminderungsrente sehe ich diesbezüglich aber keine Probleme. Dennoch sollten Sie die „Arbeitsaufnahme“ ggf. Ihrem Rentenversicherungsträger melden und dabei auch gleich auf die besonderen Umstände der „Tätigkeit“ hinweisen. Dies erspart letztlich auch unnötige Rückfragen seitens des Rentenversicherungsträgers, wenn entsprechende Meldungen im Versicherungskonto eingehen sollten.


 

8 Antworten

Urlaubsansprucham 08.03.2024 | 02:28
eine kleine Korrektur vom Fragesteller: Es muss natürlich 2 h 50 Minuten heißen also unter 3 h.
gut überlegenam 08.03.2024 | 03:18
Es wäre dennoch eine 'Arbeitsaufnahme', denn der Arbeitgeber bezahlt Ihnen ja 'Gehalt' für diese Zeit. Auch wenn Sie de facto nichts dafür tun müssten. Also müssten Sie es Ihrer DRV mitteilen (macht ja nichts, mindert vermutlich weder die Rente noch gefährdet diese 'wenige' Zeit Ihre EM-Rente). Ob sich Ihr Arbeitgeber allerdings 'so' darauf einlässt, wäre natürlich mit ihm zu klären. 'Theoretisch' könnten Sie sogar fünf Tage mit z.B. 2,5h/Tag 'verrechnen'... Neben einer vollen EM-Rente dürfen Sie Brutto im Jahr 2024 18.558,75 EUR hinzuverdienen. Bedenken (und auch mit dem Arbeitgeber klären) sollten Sie bei Ihren Überlegungen aber auch, dass Sie auch während einer Erwerbsminderungsrente (bei bestehendem Arbeitsverhältnis) neue Urlaubsansprüche erwerben. Die wären bei einer so sehr reduzierten 'neuen' Arbeitszeit natürlich entsprechend wesentlich geringer... Und wenn Sie einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf 'Urlaubsgeld' haben (nicht zu verwechseln mit Urlaubsentgelt), dann darf und muss er Ihnen dieses auch während der EM-Rente ausbezahlen, würde sich aber wohl auch verringern... Aber bedenken Sie auch, dass Sie diese Urlaubsansprüche (immer schön 'übertragen lassen'), evtl. noch brauchen werden, falls Ihre EM-Rente doch nicht verlängert wird... Wie lange ist es denn bei Ihnen noch hin bis zu einer möglichen SB-Rente (35 Beitragsjahre, Alter/GdB >= 50 notwendig) Rechnen Sie dies mal alles mit Ihrer Personalabteilung/dem Betriebsrat durch. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Service…
Das Nachtwort zum Donnerstag!am 08.03.2024 | 08:48
gut überlegen schrieb

Es wäre dennoch eine 'Arbeitsaufnahme', denn der Arbeitgeber bezahlt Ihnen ja 'Gehalt' für diese Zeit. Auch wenn Sie de facto nichts dafür tun müssten. Also müssten Sie es Ihrer DRV mitteilen (macht ja nichts, mindert vermutlich weder die Rente noch gefährdet diese 'wenige' Zeit Ihre EM-Rente).

Ob sich Ihr Arbeitgeber allerdings 'so' darauf einlässt, wäre natürlich mit ihm zu klären.

'Theoretisch' könnten Sie sogar fünf Tage mit z.B. 2,5h/Tag 'verrechnen'...

Neben einer vollen EM-Rente dürfen Sie Brutto im Jahr 2024 18.558,75 EUR hinzuverdienen.

Bedenken (und auch mit dem Arbeitgeber klären) sollten Sie bei Ihren Überlegungen aber auch, dass Sie auch während einer Erwerbsminderungsrente (bei bestehendem Arbeitsverhältnis) neue Urlaubsansprüche erwerben. Die wären bei einer so sehr reduzierten 'neuen' Arbeitszeit natürlich entsprechend wesentlich geringer...

Und wenn Sie einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf 'Urlaubsgeld' haben (nicht zu verwechseln mit Urlaubsentgelt), dann darf und muss er Ihnen dieses auch während der EM-Rente ausbezahlen, würde sich aber wohl auch verringern...

Aber bedenken Sie auch, dass Sie diese Urlaubsansprüche (immer schön 'übertragen lassen'), evtl. noch brauchen werden, falls Ihre EM-Rente doch nicht verlängert wird... Wie lange ist es denn bei Ihnen noch hin bis zu einer möglichen SB-Rente (35 Beitragsjahre, Alter/GdB >= 50 notwendig)

Rechnen Sie dies mal alles mit Ihrer Personalabteilung/dem Betriebsrat durch.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Services/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Amen!
Das Nachwort für User "Das Nachtwort zum Donnerstag!"am 08.03.2024 | 10:48
Das Nachtwort zum Donnerstag! schrieb

Amen!

Mikeam 08.03.2024 | 10:53
Man denkt immer, man hat schon alles gelesen.
urlaubsansprucham 08.03.2024 | 12:48
Das Nachtwort zum Donnerstag! schrieb

Amen!

Das mit der Urlaubsübertragung geht ja nur für 2 Jahre rückwirkend und daher würde mir jetzt schon der Urlaubsanspruch für ein Jahr wegfallen. Daher meine oben skizzierte Idee. Wenn ich nur einen Tag quasi unter 2,9 h „arbeite“ kann ich den aufgelaufenen Urlaub ja bis zum Ablauf der EM-Rente strecken. Wäre es eigentlich auch möglich, hier noch mal an die Experten gefragt, in diesem Konstrukt eine Arbeitszeit von mehr als 2,9 h zu vereinbaren für diesen Tag, denn arbeiten würde ich ja faktisch sowieso nicht, aber dann hätte ich halt einen höheren Lohn für den einen Urlaubstag den ich in der Woche einsetzten müsste?
Reife Leistung, Respektam 08.03.2024 | 13:08
urlaubsanspruch schrieb

Das mit der Urlaubsübertragung geht ja nur für 2 Jahre rückwirkend und daher würde mir jetzt schon der Urlaubsanspruch für ein Jahr wegfallen. Daher meine oben skizzierte Idee. Wenn ich nur einen Tag quasi unter 2,9 h „arbeite“ kann ich den aufgelaufenen Urlaub ja bis zum Ablauf der EM-Rente strecken.

Wäre es eigentlich auch möglich, hier noch mal an die Experten gefragt, in diesem Konstrukt eine Arbeitszeit von mehr als 2,9 h zu vereinbaren für diesen Tag, denn arbeiten würde ich ja faktisch sowieso nicht, aber dann hätte ich halt einen höheren Lohn für den einen Urlaubstag den ich in der Woche einsetzten müsste?

Wenn Ihr Arbeitgeber solche absolut aufwändigen und völlig unübersichtlichen Konstruktionen mitmachen würde, beträchtlichen Mehraufwand in der Lohnbuchhaltung hätte und dabei auch noch deutlich mehr Geld an Sie zahlen würde, als er müsste, dann hätten Sie einen wirklich sehr, sehr, sehr, sehr, ....sehr "großzügigen" Arbeitgeber. Und die DRV mit solchen "bizzaren" Superschlau-Ideen ("mehr als 2,9 h zu vereinbaren für diesen Tag") zu belästigen? Kann man machen, muss man aber nicht. Könnte natürlich dann auch sein, dass die DRV "zum Dank" Ihre EM-Rente nochmals grundsätzlich überprüft, wenn Sie Ihre Akte deswegen nochmals rauszerren darf. Machen sie sicher gerne speziell für Sie, haben ja auch sonst nichts zu tun :-) Vielleicht geht Ihre EM-Rente dann auch ganz flöten, wenn jemand so superschlau und damit vielleicht doch noch arbeitsfähig scheint,ist, wer weiß! Und mit Verlaub, das wäre dann auch nicht ganz "unverdient". Eine "Nachprüfung" kann die DRV jedenfalls jederzeit vornehmen. Und wenn jemand mit Pauken und Trompeten schlafende Hunde wecken will und darum bettelt, bitte sehr! Aber wer weiß, Wunder gibt es immer wieder... Halten Sie uns hier doch bitte auf dem Laufenden, ist spannender als jeder Krimi...
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