Hallo Frank Stinn,
grundsätzlich gilt über § 36 SGB IX bei längeren Maßnahmen schon der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 2 Tagen pro Kalendermonat.
Diesen Urlaub können Sie aber nur bedingt frei wählen. Grundsätzlich kann der Urlaub nur während der vom Bildungsträger festgelegten Ferienzeiten genommen werden.
Sollten darüber hinaus noch Urlaubstage verfügbar sein, können diese in Absprache mit dem Praktikumsbetrieb und dem Bildungsträger während der Praktika genommen werden.
Bitte sprechen Sie also Ihren Bildungsträger mal an, welche Ausgestaltung bei Ihnen möglich ist.