Nach § 96a SGB VI ist erzieltes Arbeitsentgelt auf Erwerbsminderungsrenten anzurechnen.
Bei Urlaubsabgeltungen handelt es sich nach § 14 SGB IV um einmaliges Arbeitsentgelt.
Sofern ich es Ihrer Schilderung des Sachverhaltes richtig entnommen habe, handelt es sich bei den von Ihnen genannten 2.500,- Euro um eine Urlaubsabgeltung, die im Baugewerbe über die Urlaubskasse gezahlt wird.
Daher würde ich an Ihrer Stelle auf jeden Fall (ggf. im Vorfeld) eine schriftliche Mitteilung mit der Ihrer Fragestellung zusenden, damit von der Sachbearbeitung geprüft werden kann, ob dieser Betrag tatsächlich auf die zu zahlende Rente anzurechnen ist.
Fest steht jedoch, dass die Entscheidung, ob ein Einkommen bzw. ob ein Arbeitsentgelt anzurechnen ist oder nicht, nicht von dem Tatbestand abhängt, ob Sie arbeitsunfähig sind. Die Beurteilung, ob eine Zahlung anzurechnendes Arbeitsentgelt ist, unterscheidet da nicht, ob Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht, da es sich eben um einmaliges Arbeitsentgelt handelt. Einmaliges Arbeitsentgelt kann eben (auch) während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden.
Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen Ihren gesundheitllichen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten kann, müsste er Ihnen kündigen. Dies klären Sie nochmal mit Ihrem Arbeitgeber (ggf. unter Hinzuziehung eines Vertreters des Personalrates) ab.