Hallo Ron,
die aktuelle Beurteilung kann der rvLiteratur entnommen werden(https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0034.html#doc1576704bodyText11 dortige Ziff. 3.1.6. bzw. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText11 dort ebenfalls Ziff 3.1.6.)
Fazit:
Wenn die Beschäftigung ab Rentenbeginn noch irgendwie besteht (ggf auch als ruhendes Beschäftigungsverhältnis), dann ist die Einmalzahlung (auch Urlaubsabgeltung) idR als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung (ggf. auch rückwirkend) ist nicht (mehr) relevant.