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Experten-Antwort

Urlaubsgeld in Hinzuverdienst - aktuelle Rechtslage

von Ron12.07.2020 | 20:50
389 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich habe eine Frage zum Thema Urlaubsgeld und Hinzuverdienst. Ich weiß, das das Thema schon öfter diskutiert wurde. Ich bin aber unschlüssig, ob die Rechtslage sich nicht durch Urteile verändert hat. In einem Expertenbeitrag aus 2015 heißt es:
Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet wurde, wird das nach Rentenbeginn gezahlte Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst angerechnet. Bestand Ihr Beschäftigungsverhältnis hingegen nach Rentenbeginn noch, wird das Urlaubsgeld als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt. Ausnahme: Ihr Beschäftigungsverhältnis hat aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Rentenbeginn g e r u h t. In diesem Fall wird das Urlaubsgeld n i c h t als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente berücksichtigt.
Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/abfindu… Hier wird also unterschieden, ob zum Zeitpunkt des Rentenbeginns das Arbeitsverhältnis noch bestand oder beendet oder ruhend war. Ist es nicht mittlerweile so, dass nicht (nur) die Überschneidung von Rentenbezug und noch bestehendes Arbeitsverhältnis für die Zuordnung des Arbeitsentgelted von Belang ist, sonder das Urlaubsgeld auch dann nicht rentenschädlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag etc. mit Rentenbezug beendet wurde und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Urlaubsgeld ausgezahlt wird? In dem Fall wäre es nicht schlimm, das das Arbeitsverhältnis mit Rentenbeginn noch bestand, da der Rentenbeginn vor Auszahlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat?

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 13.07.2020 | 11:06

Hallo Ron,

die aktuelle Beurteilung kann der rvLiteratur entnommen werden(https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0034.html#doc1576704bodyText11 dortige Ziff. 3.1.6. bzw. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText11 dort ebenfalls Ziff 3.1.6.)

Fazit:

Wenn die Beschäftigung ab Rentenbeginn noch irgendwie besteht (ggf auch als ruhendes Beschäftigungsverhältnis), dann ist die Einmalzahlung (auch Urlaubsabgeltung) idR als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ab Rentenbeginn aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung (ggf. auch rückwirkend) ist nicht (mehr) relevant.

Experten-Antwortam 13.07.2020 | 13:23

@Volker - die von Ihnen benannte Rechtsprechung (gibt dazu noch weitere Entscheidungen) sind allesamt zum Hinzuverdienstrecht bis 06/2017 und zu den dort entsprechend verhandelten Einzelfällen ergangen.

d.h. nicht, dass Gerichte nicht auch aktuell individuelle oder andere Entscheidungen bzw Urteile fällen.

Das ändert jedoch zunächst nichts an der verlinkten aktuellen Bewertung der Rentenversicherung.

Experten-Antwortam 13.07.2020 | 15:34

Hallo Ron,

wann die Urlaubsabgeltung entstanden ist, spielt für die Hinzuverdienstbeurteilung keine Rolle.

Zunächst kommt es auf eine Zahlung ab/nach Rentenbeginn an (alle Zahlungen vor Rentenbeginn sind keine Hinzuverdienst) und im nächsten Schritt kommt es auf das Bestehen/Nichtbestehen des Beschäftigungsverhältnisses an.

Ob mgl. Urlaubsabgeltungen jetzt aus diesem Jahr stammen oder evtl. bereits aus dem Vorjahr stammen spielt keine Rolle.

HINWEIS:

Die Hnzuverdienstproblematik ist seit Mitte 2017 übrigens erheblich kleiner geworden. Bis Mitte 2017 musste immer die monatliche Hinzuverdienstgrenze (450 Euro/mtl) eingehalten werden, wo man mit einer Urlaubsabgeltung oder anderen Einmalzahlung schnell mal drüber war.

Seit Juli 2017 gilt eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro (in 2020 wegen Corona sogar eine erhöhte Jahreshinzuverdienstgrenze von über 44000 Euro, womit ein Überschreiten dieser Grenze nicht mehr so häufig vorkommt.

10 Antworten

Ron am 13.07.2020 | 11:22
Aber eine arbeits- oder tarifrechtliche Beendigung (kein ruhen) ausgelöst durch den Bescheid?
Volkeram 13.07.2020 | 12:48
Das LSG Niedersachsen hat dies 2016 anders gesehen. entscheidend ist demnach, dass das das Arbeitsverhltnis zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr ausgeübt wurde. Die Abgeltung des Urlaubanspruchs sei gerade durch die Erwerbsminderung ausgelöst worden und wäre sonst überhaupt nicht geflossen. Die DRV ist dann zwar in die Revision gegangen, hat die Revision aber zurückgezogen und die Rechtsprechung des LSG wohl anerkannt. Bereits 2012 hat das BSG in einem Urteil (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&am… ein vergleichbares Urteil gesprochen.
Siehe hieram 13.07.2020 | 15:52
Die erhöhte Hinzuverdienstrente für das Jahr 2020 gilt NICHT, falls es sich bei dem Rentenbezug um eine volle EM-Rente handelt.
Ronam 13.07.2020 | 14:19
Danke an die Experten. Eine Frage habe ich noch: Wird die Urlaubsabgeltung auf den Monat der Entstehung umgelegt?
Ronam 13.07.2020 | 15:50
Hallo Experten, war dann der Entstehungsmonat des nur bis 2017 relevant? Gelten die 44000 (auch) für alle EM-Rentner in 2020? Dann wäre weder Krankengeld noch Urlaubsabgeltung bei Rentenbeginn in 2020 relevant? Viele Grüße Ron
Siehe hieram 13.07.2020 | 16:01
Und wenn Sie Krankengeld 'parallel' zu einer vollen EM-Rente bezogen haben (kommt vor, wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird), muss dieses Krankengeld erstattet werden (erfolgt aus dem Guthaben der rückwirkend bewilligten Rente). Die Zuordnung einer Einmalzahlung (z.B. Urlaubsabgeltung/Überstundenabgeltung) erfolgt gemäß §23 SGB IV im letzten Monat des möglichen Zeitraums des (gekündigten) Arbeitsverhältnisses, auch wenn der Arbeitgeber in dem Abrechnungsjahr ansonsten keinerlei Zahlungen (z. B. wegen Krankengeldbezug) geleistet hatte. Wenn dieser Monat VOR dem Rentenbeginn liegt, ist es kein Hinzuverdienst im Sinne des § 96a SGB VI.
Ron am 13.07.2020 | 20:40
Zitat von Siehe hier anzeigen
Ist diese Regelung mit der Hinzuverdienständerung 2017 hinzugekommen? Ich habe einen Hinweis auf ein letztinstandliches Urteil aus 2018 gefunden nach dem die Urlaubstage den jeweiligen Monaten zugerechnet werden müssen, in dem der Anspruch angefallen ist. Bei Rentenbeginn ab 1.1.2020 wären Auszahlungen von Urlaubsabgeltungen für 2019 irrelevant. Ansprüche für 2020 würden dann mit der Hinzuverdienstgrenze von 6300 pro Jahr verrechnet. Selbst bei rückwirkender Rente in 2019 würde dann ein Teil für 2019 und ein Teil für 2020 zählen und wenn jeweils 6300 Hinzuverdienst nicht erreicht werden, würde die Rente nicht verrechnet. Ist die Regelung nach dem Urteil abgeschafft worden?
Siehe hieram 13.07.2020 | 23:58
Der §23 SGB IV wurde bereits mit Wirkung ab 01.01.2015 geändert, §96a (im Zusammenhang mit dem Flexirentengesetz) zum 01.07.2017 (nun erneut wegen Hinzuverdienst 'Corona-Regelung'). Leider haben Sie das Urteil von 2018 nicht mit Aktenzeichen zitiert. Somit kann hier nicht beurteilt werden, aus welchem Jahr die Klage ursprünglich stammt und somit die seinerzeit zu berücksichtigende Gesetzeslage. Da die Gesetze sich aber zwischenzeitlich geändert haben, insbesondere diesbezüglich, dass der Hinzuverdienst nun pro Jahr berücksichtigt wird und nicht mehr pro Monat des Entstehens, ist eine übertragende Interpretation in einen Zeitraum aus 2019/2020 wenig zielführend und würde einen Richter deshalb wohl auch kaum überzeugen. Letztendlich wurden die Gesetze ja auch überarbeitet, um eine klarere Regelung zu schaffen (auch wenn einem die im Einzelfall nicht gefallen mag).
Siehe hieram 14.07.2020 | 08:33
Zitat von Ron anzeigen
Wenn, wie in Ihrem Beispiel, der Rentenbeginn ab 01.01.20 läge, könnte, wenn das Arbeitsverhältnis dann gekündigt wird und deshalb eine Urlaubsabgeltung zu erfolgen hat, unter Umständen der Urlaub aus 2019 mit der "Märzklausel" vor den Rentenbeginn 'geschoben' werden. Dies wäre dann kein Hinzuverdienst, da es vor der Rente 'bezahlt' wurde. Und der 2020er Urlaub würde dann als Hinzuverdienst gerechnet werden. Das ist aber tatsächlich nur möglich, wenn die Auszahlung also auch spätestens bis 31.03.2020 erfolgt ist, denn nur so kann der Betrag dem Vorjahr mit der 'Märzklausel' zugerechnet werden. Weiterhin ist maßgeblich, dass eine Urlaubsabgeltung nur erfolgen kann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Falls Sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, wo es tarifliche Regelungen zur Kündigung bei EM-Rente gibt, wird ein Arbeitgeber ansonsten Kündigungsfristen einhalten müssen. Ob mit Rentenbeginn 01.01.2020 dann die Kündigungsfrist zufällig auch zum 31.03.2020 endete, wäre also denkbar. Daraus abzuleiten, dass auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses z. B. erst zum 30.06.2020 die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2019 dem Jahr 2019 zuzuordnen ist, ist rechtlich nicht vorgesehen, da hierzu der §23 SGB IV eindeutig die Zuordnung dem letzten möglichen Monats des Arbeitsverhältnisses vorschreibt, in dem Fall dann also dem Monat Juni 2020. Positiv an den erfolgten Gesetzesänderungen sollte man doch aber auch berücksichtigen, dass nun auch während Krankheit oder auch während des Bezuges von EM-Rente überhaupt ein Urlaubsanspruch (nämlich der gesetzliche) erworben wird. Und wenn Ihre EM-Rente erst in oder nach 2019 begonnen hat/beginnt profitieren Sie eindeutig auch noch von der erst seit 01.01.2019 geltenden höheren Zurechnungszeit (bis 65 + xMonate). Und es wird ja nur der Betrag angerechnet, der die Freigrenze von 6.300 EUR überschreitet. Ob sich da die nervliche Belastung das nicht akzeptieren (und notfalls vielleicht sogar einklagen) zu wollen rechnet mag jeder für sich selbst entscheiden.
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