Hallo Uta Beck,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählt auch eine Urlaubsabgeltung) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.
Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Ausnahme: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (dies müsste der Arbeitgeber auf dem entsprechenden Vordruck zur „Bescheinigung / Erklärung zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ bescheinigen).
Wie Sie sehen, lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben nicht abschließend und zweifelsfrei beantworten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, und dort die Hinzuverdienstgrenzenprüfung individuell vornehmen zu lassen.
Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Fragen zum ruhen des Arbeitsverhältnisses und zur Anzahl der zustehenden Urlaubstage kann ich Sie im Übrigen nur an Ihren Arbeitgeber, oder Ihre zuständige Personalvertretung verweisen.