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Experten-Antwort

Urlaubsgeld Rentenschädlich

von Uta Beck23.09.2016 | 15:10
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4 Antworten

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Guten Tag, ich bin seit Mitte März 16 krankgeschrieben und habe meine volle EM-Rente rückwirkend ab April 16 bewilligt bekommen (Bescheid gestern bekommen). Habe noch 30 Tage Urlaub vom letzten Jahr und den von diesem Jahr (zählt das von Jan. - März 16?), den ich aufgrund meiner Erkrankung nicht antreten konnte. Habe ab Juni 2016 einen GdB von 50 und bin im öffentl. Dienst beschäftigt. Werde in der kommenden Woche meinen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Meine Frage ist folgende: Wenn ich mir den Resturlaub auszahlen lasse ist die Auszahlung des Urlaubsgeldes rentenschädlich (d.h. Kürzung der Rente). Muss ich das der DRV anzeigen? Wieviel Tage Urlaub für 2016 stehen mir überhaupt zu und wie viele Tage für die Schwerbehinderung? Ich möchte mich für Ihre Antwort recht herzlich bedanken. Uta

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uta Beck,

einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählt auch eine Urlaubsabgeltung) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Ausnahme: Fließen dem Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu und ruht dieses Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (dies müsste der Arbeitgeber auf dem entsprechenden Vordruck zur „Bescheinigung / Erklärung zum Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ bescheinigen).

Wie Sie sehen, lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben nicht abschließend und zweifelsfrei beantworten. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, und dort die Hinzuverdienstgrenzenprüfung individuell vornehmen zu lassen.

Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Fragen zum ruhen des Arbeitsverhältnisses und zur Anzahl der zustehenden Urlaubstage kann ich Sie im Übrigen nur an Ihren Arbeitgeber, oder Ihre zuständige Personalvertretung verweisen.

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3 Antworten

T. Ahrensam 23.09.2016 | 15:46
Hallo Uta, Ich habe mal eine kurze Frage. Ist Ihre bewilligte EWR-Rente unbefristet? Dann erlischt der Arbeitsvertag automatisch. Bei befristeter EWR-Rente ruht der Arbeitsvertrag. Deshalb verstehe ich es nicht mit dem Aufhebungsvertrag. Für Ihre Frage mit dem Urlaubsgeld bekommen Sie hier auf jedenfall noch eine qualifizierte Antwort. LG von Tanja Ahrens
Uta Beckam 23.09.2016 | 16:56
ja, die EM-Rente ist unbefristet, d.h. bis ich "richtige Rentnerin" werde.
Riaam 23.09.2016 | 17:14
Hallo Uta, rückwirkend 2015 oder 16? Habe auch unbefristete EM seid April 2015 rückwirkend. Bescheid Juni 2016 und Aufhebungsvertrag Ende Juli 2016. Mir wurden jetzt Urlaubstage 2015 sowie 2016 je 31 Tage ausbezahlt sowie Überstunden aus Vorzeit.GDB Bescheid kam erst jetzt und bei 60 wären es 2016 5 Tage mehr gewesen. Bezahlung war ohne Sozialabgaben und Steuern. Habe alles RV geschickt zur Überprüfung da Hinzuverdienst deutlich überschritten damit und jetzt muss AG nochmal was ausfüllen und zurückschicken. Wahrscheinlich zählt es nach Rücksprache mit RV als Hinzuverdienst und Rente wird einen Monat abgezogen. So genau konnte man es mir auch nicht sagen. Lass mich überraschen Ab GDB 50 gibt es 5 Tage Sonderurlaub im Jahr Gruß Ria
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